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Handelsrecht - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 4 Minuten Lesezeit

Das Handelsrecht gehört zum Privatrecht und gilt als das Sonderrecht der Kaufleute. Es ist größtenteils im Handelsgesetzbuch geregelt. Wie das Handelsgesetzbuch aufgebaut ist, was ein Kaufmann ist und welchen Zweck das Handelsregister verfolgt, erfahren Sie hier.

Die wichtigsten Fakten

  • Das Handelsrecht gehört zum Privatrecht.
  • Es gilt als das Sonderrecht der Kaufleute.
  • Das Handelsrecht überschneidet sich mit einigen Rechtsgebieten, wie beispielsweise dem Gesellschaftsrecht, dem Seehandelsrecht, dem Wertpapierrecht sowie dem Bank- und Börsenrecht.
  • Ein Kaufmann ist eine Person, die ein Handelsgewerbe betreibt, wie in § 1 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) festgelegt ist. Es existieren insgesamt sechs verschiedene Kaufmannsarten.
  • Das Handelsrecht ist vorrangig im Handelsgesetzbuch – kurz HGB – geregelt, das insgesamt fünf Bücher umfasst.
  • Außerdem finden auch die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches – kurz BGB – Anwendung.
  • Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das Eintragungen über Kaufleute führt, die im Bezirk des zuständigen Registergerichts angemeldet sind.

So gehen Sie vor

  1. Ziehen Sie für handelsrechtliche Belange einen in diesem Rechtsgebiet spezialisierten Anwalt bzw. eine spezialisierte Anwältin zurate.

Was ist unter dem Handelsrecht zu verstehen?

Das Handelsrecht ist Teil des Privatrechts und wird ebenso als Sonderrecht der Kaufleute bezeichnet. Es bestimmt die rechtlichen Beziehungen des Kaufmanns zu dessen Geschäftspartnern und in gesellschaftsrechtlicher bzw. wettbewerbsrechtlicher Hinsicht zu anderen Unternehmern.

Im Handelsrecht gibt es Überschneidungen mit einigen Rechtsgebieten wie beispielsweise mit dem

  • Gesellschaftsrecht
  • gewerblichen Rechtsschutz
  • Bank- und Börsenrecht
  • Wertpapierrecht
  • Seehandelsrecht
  • Binnenschifffahrtsrecht
  • Wettbewerbsrecht

Wie ist das Handelsgesetzbuch aufgebaut?

Die bedeutendste Rechtsquelle des Handelsrechts ist das Handelsgesetzbuch (HGB). Darüber hinaus finden auch die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches – kurz BGB – Anwendung.

Das Handelsgesetzbuch umfasst insgesamt fünf Bücher und ist folgendermaßen gegliedert:

  • das I. Buch (§§ 1–104a HGB) umfasst unter anderem Vorschriften für Kaufleute, das Handelsregister und die Handelsfirma sowie Bestimmungen für Handelsvertreter, und bezüglich der Prokura und Handlungsvollmachten.
  • das II. Buch (§§ 105–237 HGB) befasst sich mit der Definition und der Ausgestaltung von Rechtsnormen für Handelsgesellschaften wie der offenen Handelsgesellschaft (oHG) oder der Kommanditgesellschaft (KG) und der stillen Gesellschaften.
  • das III. Buch (§§ 238–342e HGB) beinhaltet Regelungen bezüglich Handelsbüchern und Vorschriften über die Buchführung.
  • das IV. Buch (§§ 343–475h HGB) definiert die allgemeinen Vorschriften von Handelsgeschäften und beinhaltet gleichzeitig Bestimmungen für bestimmte Arten von Handelsgeschäften wie dem Speditionsgeschäft, Lagergeschäft und dem Frachtgeschäft.
  • das V. Buch (§§ 476–619 HGB) regelt den Seehandel.

Was ist ein Kaufmann?

Gemäß § 1 Abs. 1 HGB ist ein Kaufmann eine Person, die ein Handelsgewerbe betreibt. § 1 Abs. 2 HGB regelt, dass ein Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb ist – es sei denn, das Unternehmen erfordert nicht nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. In solch einem Fall spricht man von Kleingewerbe.

Der Begriff Gewerbebetrieb wird folgendermaßen definiert:

  • es handelt sich um eine selbstständige, dauerhafte Betätigung
  • der Gewerbebetrieb ist darauf ausgelegt, Gewinne zu erzielen
  • er beteiligt sich am wirtschaftlichen Verkehr

Weder freiberufliche noch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten zählen zu einem Gewerbebetrieb.

Grundsätzlich wird zwischen sechs Kaufmannsarten unterschieden, die im Handelsgesetzbuch definiert sind.

  • Istkaufmann (§ 1 HGB) betreibt ein Handelsgewerbe.
  • Kannkaufmann (§ 2 HGB) ist ein Kleingewerbetreibender, der sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lässt.
  • uneigentlicher Kannkaufmann (§ 3 HGB) betreibt ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen und kann sich in das Handelsregister eintragen lassen, wenn er einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt.
  • Fiktivkaufmann (§ 5 HGB) ist zwar im Handelsregister eingetragen, betreibt aber kein Handelsgewerbe und ist folglich kein Kaufmann.
  • Scheinkaufmann (§ 242 BGB i. V. m. § 5 HGB) ist nicht im Handelsregister eintragen, tritt aber wie ein Kaufmann auf, ohne die gesetzlichen Voraussetzungen zu erbringen.
  • Formkaufmann (§ 6 HGB) ist eine juristische Person, die aufgrund der Rechtsform als Kaufmann eingestuft wird. Das ist beispielsweise die GmbH, AG oder auch die eG.
Struktur der Existenzgründungen nach Tätigkeitsbereichen 2013 und 2018 in Deutschland
Struktur der Existenzgründungen nach Tätigkeitsbereichen 2013 und 2018 in Deutschland (Quelle: Gewerbe: lfM Bonn auf Basis der Gewerbeanzeigenstatistik des Statistischen Bundesamtes, übrige Tätigkeitsbereiche: Finanzverwaltungen der Bundesländer; Berechnungen des lfM Bonn 2019)

Welchen Zweck erfüllt das Handelsregister?

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis. Es führt Eintragungen über Kaufleute, die im Bezirk des zuständigen Registergerichts angemeldet sind. Darüber hinaus liefert das Handelsregister Informationen bezüglich der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Unternehmen und Kaufleuten. Diese können von jedermann eingesehen werden.

Das Register setzt sich aus zwei Abteilungen zusammen, der Abteilung A – hier sind Personengesellschaften, Vereine und Einzelunternehmen gelistet – und der Abteilung B – hier sind Kapitalgesellschaften gelistet.

Grundsätzlich müssen Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister auf elektronischem Weg in öffentlich beglaubigter Form durchgeführt werden, wie in § 12 Abs. 1 HGB geregelt ist. Laut § 29 HGB ist jeder Kaufmann dazu verpflichtet, seine Firma, den Ort sowie die Anschrift seiner Handelsniederlassung bei dem zuständigen Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Das Handelsregister besteht aus elektronisch geführten Registerblättern. Es enthält beispielsweise Angaben hinsichtlich

  • des Namens der Firma
  • der Rechtsform des Unternehmens
  • des Geschäftssitzes mit Anschrift
  • des Gegenstands des Unternehmens
  • des Stamm- oder Grundkapitals
  • vertretungsberechtigter Personen wie dem Geschäftsführer oder dem Vorstand

Es wird zwischen deklaratorischen und konstitutiven Eintragungen unterschieden. Bei Letzteren besteht Rechtswirkung erst mit dem Vollenden der Eintragung. Bei deklaratorischen Eintragungen findet die Rechtswirkung bereits vor der Eintragung in das Handelsregister statt.

Grundsätzlich besteht der sogenannte Registerzwang. Das bedeutet, alle am Handelsverkehr Beteiligten müssen dem Eintrag in das Handelsregister nachkommen. Anderenfalls drohen Zwangsgelder, wie in § 14 HGB festgelegt ist.

Foto(s): ©Pixabay/alexas_fotos

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