Handy am Steuer – ein Überblick

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Bereits in den neunziger Jahren gab es die ersten Smartphones. Von Bedeutung wurde diese Kreuzung aus Mobiltelefon und Computer allerdings erst ab 2007 mit der Einführung eines Smartphones mit einem angebissenen Apfel als Logo. 

Dementsprechend sah sich auch der Gesetzgeber gezwungen auf diese technische Neuerung zu reagieren. Wurden bis 2017 nur Mobil- und Autotelefone vom Gesetzgeber benannt, so sind heute jegliche Unterhaltungsgeräte davon erfasst. Verboten ist nicht nur das Telefonieren, sondern auch das Lesen von Kurznachrichten, die Recherche im Internet oder die Nutzung von sonstigen Multimediaangeboten. 

Was bedeutet benutzen?

Erforderlich ist, dass das Gerät benutzt wird. Ein bloßes in die Hand nehmen reicht dafür nicht aus. Ein Benutzen erfordert, dass das Handy eine Funktion erfüllt, die gerade einem Handy innewohnt. Anders ist jedenfalls die Strafandrohung nicht zu erklären. Von einem Handy, das keine andere Funktion erfüllt als jeder andere Gegenstand auch, geht in diesem Moment keine erhöhte Gefahr für den Straßenverkehr aus. 

Ein bloßes Bewegen oder Weglegen des Handys, ohne dabei auf den Bildschirm zu tippen oder zu schauen, ist daher nicht erfasst und darf kein Bußgeld oder Punkte nach sich ziehen. Denn das ist weder vom Wortlaut des § 23 StVO erfasst noch mit dem Sinn und Zweck vereinbar. Bestraft werden soll die Gefährdung, die für den Straßenverkehr durch die Ablenkung des Handys ausgeht. 

Wird das Handy dagegen nur in die Hand genommen, um es beispielsweise von A nach B zu legen, ist doch keine erhöhte Gefährdung gegeben, die von dem Handy an sich ausgeht. 

Deutlich wird dies vor allem, wenn man sich den Fall vor Augen führt, in denen der Akku eines Handys leer ist. Häufig wird in solchen Fällen trotzdem ein Bußgeld verhängt. Hier lohnt es sich möglicherweise Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. 

Darf ich meinen Taschenrechner während der Fahrt benutzen?

Diese Frage lässt sich noch nicht abschließend beantworten. Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte fest, dass ein Taschenrechner kein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 StVO ist. Anders sieht es das Oberlandesgericht Hamm, für das ein Taschenrechner am Steuer verboten ist. 

Was droht als Strafe?

Die Regelgeldbuße beträgt 100 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister. Sollte durch die Nutzung des Geräts eine Gefährdung entstanden sein droht eine Geldbuße von 150 Euro, ein einmonatiges Fahrverbot sowie die Eintragung von 2 Punkten im Fahreignungsregister. Sollte es sogar zu einem Unfall gekommen kommt es sogar zu einer Geldbuße von 200 Euro, einem einmonatigen Fahrverbot sowie 2 Punkten. 

Darf ich das Handy zur Navigation nutzen?

Die Nutzung als Navigationsgerät ist grundsätzlich erlaubt. Erforderlich hierfür ist, dass die Route nicht während der Fahrt durch Tippen eingegeben oder verändert wird. Kurze Blicke auf das Handy, die dem Straßenverkehr angepasst sind, sind dabei erlaubt. 

Was passiert, wenn ich mit dem Handy in der Hand geblitzt werde?

Nach § 52 Absatz 2 Strafgesetzbuch liegt in einem solchen Fall Tateinheit vor, mit der Folge, dass nur die höhere der beiden Strafen verhängt wird. In der Praxis wird allerdings häufig zusätzlich noch die Hälfte des niedrigeren Bußgeldes verlangt. Allerdings ist auf dem Lichtbild eben auch nicht immer zu erkennen, ob das Handy tatsächlich benutzt wurde. 

Gilt dieses Verbot auch auf dem Fahrrad?

Auch die Nutzung eines Handys auf dem Fahrrad ist verboten und wird mit einem Bußgeld von 55 Euro sanktioniert. 

Ich habe einen Bußgeldbescheid erhalten. Was gibt es für Möglichkeiten?

Gegen den Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt Einspruch eingelegt werden. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, wird dieser den Einspruch für Sie einlegen und die Ermittlungsakte anfordern. Häufig führt ein solcher Einspruch zu einer erfolgreichen Abwendung oder zumindest Reduzierung des Bußgelds. 

Ein Reduzierung des Bußgelds auf 59 Euro oder darunter hat zur Folge, dass keine Punkte in Ihr Fahreignungsregister eingetragen werden. Der Rechtsanwalt kann anhand der Ermittlungsakte prüfen, ob die Polizisten überhaupt festgestellt haben, dass Sie auf das Handy getippt oder geschaut haben oder es nur in der Hand hielten. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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