Handy am Steuer – kein Ende in Sicht

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§ 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt die Voraussetzungen, unter denen wir ein Handy am Steuer benutzen dürfen. Die Möglichkeiten, dies legal zu tun, sind dabei stark eingeschränkt. Bei illegaler Handynutzung droht ein Bußgeld von mindestens 100 Euro. Zusätzlich gibt es mindestens einen Punkt in Flensburg.

Da verwundert es nicht, dass Autofahrer zuweilen recht originelle Erklärungen dafür liefern, dass Sie das Handy am Steuer lediglich in der Hand gehalten haben – ein solches bloßes „Halten“ des Gerätes, ohne seine technischen Funktionen in irgendeiner Weise zu nutzen, sodass es zu keiner „Blick-Ablenkung“ kommt, ist nämlich generell erlaubt.

Einer brandneuen Entscheidung des Berliner Kammergerichts (Beschluss v. 13.03.2019 – 3 Ws (B) 50/19) lag ein solcher origineller Sachverhalt zu Grunde:

Der Autofahrer ließ sich dahingehend ein, er habe sein heiß gelaufenes Handy mit der Hand vor die Kühlung halten müssen, um ein mittels Freisprechanlage geführtes Telefonat zu Ende führen zu können.

Die Einlassung hatte beim Kammergericht keinen Erfolg: Zum einen habe der Gesetzgeber auch solche Fälle verbieten wollen, in denen der Fahrer das Handy in der Hand hält, auch wenn dies zur Benutzung nicht erforderlich ist, weil – wie in dem entschiedenen Fall – beispielsweise eine Freisprecheinrichtung vorhanden ist; zum anderen stelle das Verhalten des Autofahrers eine Tätigkeit dar, die nicht nur verhindere, dass ihm beide Hände zum Fahren zur Verfügung standen, sondern die – wie das Führen eines Telefonates – auch eine erhöhte Konzentration erfordere.

Der Autofahrer musste also die eingangs geschilderten Konsequenzen tragen.

Fazit: Angesichts der schillernden Rechtsprechung zu Handyverstößen muss eine Einlassung zur Sache in solchen Fällen gut überlegt sein. Konsultieren Sie deshalb schon im Verfahren vor der Bußgeldbehörde einen erfahrenen Verteidiger!

Allzeit gute Fahrt und herzliche Grüße aus dem Ruhrpott!

Ihr

RA Daniel Siegl


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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