Hartz IV: Kostenübernahme von Schulbüchern

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Das Sozialgericht Hildesheim hat in seiner Entscheidung vom 22.12.2015 festgestellt, dass Schüler die Grundleistungen nach Hartz IV beziehen, die Erstattung der Anschaffungskosten für Schulbücher vom Jobcenter verlangen können.

Die schulpflichtigen Kinder verlangten vom Jobcenter insgesamt eine Erstattung von 470,90 €. Das Jobcenter bewilligte lediglich 100 €. Nachdem auch im Widerspruchsverfahren keine andere Entscheidung erging, klagten die Schüler auf Kostenübernahme.

Das Sozialgericht Hildesheim stellte fest, dass ihnen nach § 21 Abs. 6 SGB II ein Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten Zustand. Bei den Kosten für Schulbücher handelt es sich um einen unabweisbar, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Mehrbedarf.

Zwar bestehe grundsätzlich die Pflicht benötigte Mittel auch unter Einschränkung der Lebensführung anzusparen, aufgrund der hohen Anschaffungspreise für Schulbücher und der Tatsache, dass die Anschaffung gegebenenfalls mehrfach pro Jahr erfolgen müsse, sei es nicht mehr zumutbar, entsprechende Einsparungen vorzunehmen.

Das Sozialgericht führt aus, dass es grundsätzlich streitig ist, ob der Bedarf der Schüler nach Büchern zum laufenden Bedarf gehöre. Jedoch habe der Grundsicherungsträger nach Feststellung des Bundesverfassungsgerichts alle Kosten zu übernehmen die durch den Schulbesuch anfallen. Solche Kosten gehören zum existenziellen Bedarf. Zur Wahrung der Lebenschance von Kindern in der Grundsicherung sind diese Kosten zu übernehmen, um den erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9.2.2010 – 1BvL 1/09).

Das Sozialgericht führt weiter aus, dass es zwar nach Auffassung des Gesetzgebers zum Regelbedarf gehören würde die Kosten der Schulbücher zu bestreiten, jedoch sei das Merkmal des besonderen Bedarfs verfassungskonform im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszulegen.

Dies bedeutet, dass jedenfalls in den Bundesländern, in denen keine Lehrmittelfreiheit besteht, d.h. dass die vorgegebenen Schulbücher angeschafft werden müssen, auch ein besonderer Bedarf besteht, wodurch die Anschaffungskosten vom Jobcenter zu übernehmen sind (SG Hildesheim, Urteil vom 20.12.2015 – S 37 AS 1175/15 –).


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