Jobcenter trägt Kosten einer Räumungsklage

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Der Kläger bezog schon einige Jahre Hartz-IV-Leistungen. Über Jahre hinweg stritt er mit dem Jobcenter über seine Erwerbsfähigkeit, da er psychisch chronisch krank war. Gegen Ende des Jahres 2011 forderte ihn das Jobcenter auf Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Darüber hinaus stellte die Behörde selbst für den Leistungsberechtigten einen Rentenantrag. Im August 2012 wurde das Rentenverfahren eingeleitet.

Im Februar 2013 stellte das Jobcenter sämtliche Leistungen ein, da nach seiner Auffassung der Leistungsberechtigte nicht ausreichend mitgewirkt habe, weil er die Antragsformulare im Rentenverfahren nicht ausfüllte. Der Kläger, der hierauf hin keine Miete mehr zahlen konnte, wurde vom Vermieter wegen der Mietrückstände fristlos gekündigt und auf Räumung verklagt. Im weiteren Verlauf teilte die Rentenversicherungsanstalt mit, dass die Anträge ausgefüllt vorliegen würde und das Jobcenter gewährte wieder Leistungen, auch für die vergangene Zeit.

Offen blieben allerdings die Gerichtskosten für die Räumungsklage. Das Jobcenter lehnte deren Übernahme ab. Sowohl das Jobcenter als auch das Sozialgericht Konstanz kam zu der Auffassung, dass die Kosten der Räumungsklage nicht als Bedarf der Unterkunft zu berücksichtigen sein. Anders entschied zwischenzeitlich das Landessozialgericht. Es stellt fest, dass die Leistungen durch das Jobcenter nicht hätten gestrichen werden dürfen! Der Kläger sei dadurch ohne sein Verschulden in Mietrückstände geraten und so sei es zu der Räumungsklage gekommen. Die Gerichtskosten sind daher durch das Jobcenter als einmalig anfallender Bedarf der Unterkunft zu berücksichtigen (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 70. 6. 2017, Az. L 9 AS 1742/14).


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