Sozialamt zu Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz an Flüchtlingen verurteilt

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Das Sozialgericht Berlin zeigt in seiner Pressemitteilung vom 26. 10. 2015 auf, dass die Flüchtlingsproblematik nunmehr auch die Gerichte erreicht hat. In den ersten 3 Wochen des Oktobers 2015 haben die Verfahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bei dem Sozialgericht in Berlin um 100 % zugenommen. In den meisten Fällen handelt es sich um Anträge von Flüchtlingen gegen das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

Aber auch Leistungserbringer wie Ärzte und Hostels klagen gegen das Landesamt auf Zahlung aus den ausgestellten Gutscheinen.

In dem Beschluss vom 20.10.2015 (S 7 40 AY 342/15 ER) wurde das Landesamt verpflichtet, einen Betrag von 846 € als Vorauskasse für 47 Übernachtungen an einen afghanischen Flüchtling zu zahlen, nachdem dieser mit einem gültigen Kostenübernahmeschein für eine Notunterbringung glaubhaft machen konnte, bei allen Unterkünften abgewiesen worden zu sein. Die Betreiber haben darauf hingewiesen, dass die Unterkünfte belegt seien oder sie mit Hinweis auf die schlechte Zahlungsmoral des Landesamtes, den Asylbewerber nur gegen Vorauskasse nächtigen lassen würden.

Das Gericht wies darauf hin, dass das Asylbewerberleistungsgesetz die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft als Regelfall vorsehe. Die Sozialämter seien in der Pflicht, den Antragstellern diese Sachleistung zu verschaffen. Die Bemühungen eine Unterkunft zu finden können nicht ohne weiteres auf die Antragsteller verlagert werden. Auch in mehreren weiteren ähnlich gelagerten Fällen verpflichtete das Gericht die Behörde zur Unterbringung von Flüchtlingen aus Syrien und Afghanistan. Sie hatten ebenfalls glaubhaft vorgetragen, kein Wohnheim zu finden und zeitnah keinen Vorsprachetermin beim Amt zu erhalten (Beschluss vom 19.10.2015-S 50 AY 327/15 ER; Beschluss vom 16.10.2015-S 7 40 AY 344/15 ER.) Auch in weiteren Fällen wurde die Sozialbehörde zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an afghanische Flüchtlinge verurteilt, nachdem diese glaubhaft machten, dass sie trotz tagelangem Anstehen bei den Behörden keinen Termin zur Bearbeitung ihrer Anträge auf Leistung bekommen haben (Beispielhaft Beschluss vom 10. 9. 2015-S 12 AY 250/15 ER; Beschluss vom 6.10.2015-S 70 AY 264/15 ER).

Die geschilderten Fälle zeigen deutlich, dass bereits jetzt eine Überforderung der Behörden eingetreten ist und den Berechtigten anzuraten ist, frühzeitig anwaltliche und gerichtliche Hilfe zur Wahrung ihrer Rechte in Anspruch zu nehmen.


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