Haschkonsum und professioneller Anbau berechtigt den Vermieter zur sofortigen fristlosen Kündigung

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Das Amtsgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 03.02.2017 entschieden, dass der Konsum und der professionelle Anbau von Marihuana in einer Wohnung durch den Mieter zum Ausspruch der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Weil es sich bei dem unerlaubten Anbau von Marihuana um eine vorsätzliche Straftat handelt, ist zudem eine vorherige Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich. 

Den Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Vermieter bei einer Wohnungsbegehung feststellte, dass der Mieter in der Wohnung Marihuana lagerte und auch konsumierte. Es folgte eine polizeiliche Wohnungsdurchsuchung, bei der eine Vielzahl von Cannabispflanzen sowie ein sogenannter „Grow-Schrank“ zu einer professionellen Aufzucht im Keller und der Mansarde gefunden wurde. Der Vermiete kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht und erhob Räumungsklage, als der Mieter die Wohnung nicht geräumt übergab.

Das Amtsgericht verurteilte den Mieter zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Es bestätigte damit die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Bereits der Anbau und der Konsum von Cannabis in der Wohnung rechtfertige die fristlose Kündigung. Das Vertragsverhältnis sei in seiner Grundlage dadurch erschüttert, dass der Mieter die Wohnung genutzt habe, um in erheblichem Umfang Rauschgift zu produzieren. Er begehe somit planmäßig eine Straftat. Das Verhalten des Mieters könne auch nicht mehr als Bagatelle bezeichnet werden. Der schwerwiegende Verstoß gegen mietrechtliche Verpflichtungen brauche der Vermieter nicht hinzunehmen.

Die Frage, ob der Mieter vorher eine Abmahnung hätte aussprechen müssen, beantwortete das Gericht ebenfalls. Der Anbau von Marihuana stelle eine vorsätzliche Straftat im Sinne des § 29 BTMG und damit einen derart schwerwiegenden Vertragsverstoß dar, der zu einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses führe, die deshalb auch durch ein zukünftiges, vertragsgemäßes Verhalten des Mieters nicht wiederhergestellt werden könne.


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