Hauskauf und Verwaltungsrecht: mögliche Fallstricke im Kaufvertrag

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Eine Erwerberin hatte ein Grundstück auf einem einer ehemaligen Tankstelle erworben. Nachdem sie nun nach Erhalt der Baugenehmigung gebaut und eingezogen war, stellte die zuständige Behörde durch Probenentnahmen kurze Zeit danach fest, dass im Erdreich Kontaminationen der ehemaligen Tankstelle waren. Es erging an die Mandantin die Anordnung, einen Sanierungsplan zu erstellen, was ihr selbst nicht gelang, und erhielt danach die sofort vollziehbare Anordnung, die Durchführung des behördlich erstellten Sanierungsplans und die Bodenauskofferung ihres Grundstücks zu dulden. Nachdem sich die Mandantin dafür mit ihrer Familie eine vorübergehende Mietwohnung suchen und aus dem Haus für diese Zeit ausziehen musste, erhielt sie anschließend einen saftigen Kostenbescheid von einigen zigtausend Euros für diese Bodensanierungsmaßnahme. Warum? Nach § 4 Abs. 3, 24 Abs. 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sind der aktuelle und jeder frühere Eigentümer zur Kostentragung für Bodensanierungsmaßnahmen gleichzeitig für die Kostentragung heranziehbar. In aller Regel wird jedoch stets primär der aktuelle Eigentümer herangezogen, da dieser aufgrund des Eigentums am Grundstück solvent ist, welches notfalls hierfür zwangsversteigert werden kann. Die Mandantin musste nach dieser Maßnahme leider sofort ihr Haus in einem Notverkauf abgeben, um diese sofort zu begleichenden Kostenbescheid bezahlen zu können, da ihre Kostenausgleichsklage gegen den Betreiber der früheren Tankstelle zunächst 1-2 Jahre in Anspruch nimmt.

Solche und viele weitere Fallstricke bei einem Immobilienkauf sind in der anwaltlichen Praxis häufig zu beobachten und für die Mandanten mit erheblichen Kosten- und nervlichen Belastungen verbunden. Viele Immobilienverkäufer und -käufer vertrauen auf die ihnen vorgelegten notariellen Kaufvertragsentwürfe und stimmen diesen ohne vorherige gesonderte anwaltlicher Prüfung ihrer Interessen zu. Ein Rechtsanwalt hat die Interessen seines Mandanten (Verkäufer oder Käufer) in der Beratung im Auge, der die Verträge ggf. abändert, recherchiert, berät und Alternativen entwirft. Ohne eine solche vorherige Beratung sind daher anschließend oftmals teure Prozesse zu führen und entstehen häufig Kostenausfälle.

(Quelle: Rechtsanwältin Iris Schuback, veröffentlicht im Sachwert-Magazin, Ausgabe 1/2011 Juli 2011, mit freundlicher Genehmigung des Backhaus Verlag)


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