Herausgabeansprüche des wahren Erben

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Diese Herausgabeansprüche richten sich gegen den sogenannten Erbschaftsbesitzer.

Der Erbschaftsbesitzer hat den Nachlass in Besitz genommen, er ist jedoch nicht der wahre Erbe. Diese Inbesitznahme geschah aufgrund eines vermeintlichen Erbrechts des Erbschaftsbesitzers.

Herausgabepflicht

Gemäß § 2018 BGB trifft den Erbschaftsbesitzer eine Herausgabepflicht. 

§ 2018 BGB lautet wie folgt:

„Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.“

Das Erlangte

Unter dem Erlangten sind nicht nur die Nachlassgegenstände selbst zu verstehen. Wurden diese beispielsweise verkauft, so ist der Verkaufserlös ebenfalls herauszugeben.

Die Herausgabepflicht bezieht sich auf die Gesamtheit der Vorteile, die mit dem Nachlass erzielt worden sind.

Ist eine Herausgabe unmöglich, so treten Wertersatzpflichten (§ 2021 BGB) bzw. Schadensersatzpflichten (§§ 2023 ff. BGB) an deren Stelle.

Lange Verjährungsfristen

Der Herausgabeanspruch verjährt erst in 30 Jahren und unterliegt damit einer sehr langen Verjährungsfrist. Andere zivilrechtliche Ansprüche unterliegen sehr viel kürzeren Verjährungsfristen.

Dies bedeutet eine gewisse Sicherheit für den wahren Erben. Dieser kann noch nach sehr langer Zeit seine erbrechtlichen Ansprüche durchsetzen.

Für den vermeintlichen Erben, den Erbschaftsbesitzer, bedeutet die lange Verjährungsfrist eine lange Zeit der Ungewissheit.

Der Erbschaftsbesitzer wird in dieser Zeit über den Nachlass verfügen - unter der Annahme, dass er der berechtigte Erbe sei. Diese Annahme ist in der Regel auch nicht unbegründet und es wurde beispielsweise ein Erbschein erteilt.

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass das Erbrecht tatsächlich nicht bestand, kann sich der Erbschaftsbesitzer erheblichen Forderungen ausgesetzt sehen.

Böser Glaube nicht notwendig

Die §§ 2018 ff. BGB gehen dabei grundsätzlich von einem gutgläubigen Erbschaftsbesitzer aus. Dies bedeutet:

Auch der gutgläubige Erbschaftsbesitzer ist Herausgabeansprüchen ausgesetzt. Im Einzelfall könnte er sich allenfalls auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 2021 BGB).

Für den bösgläubigen Erbschaftsbesitzer sieht das Gesetz sogar eine Haftungsverschärfung vor, vergleiche § 2024 BGB.

Bösgläubig ist der Erbschaftsbesitzer dann, wenn er weiß, dass er nicht Erbe ist. Grobe Fahrlässigkeit genügt insoweit auch.

Vermeintliches Erbrecht genau prüfen

Es empfiehlt sich daher, sein eigenes Erbrecht genau zu prüfen. Dies kann gegebenenfalls eigene Nachforschungen erfordern.

Da im Erbscheinsverfahren nicht rechtsverbindlich festgestellt wird, wer tatsächlich Erbe bzw. Erbin geworden ist, kann man sich auf den Erbschein nur bedingt verlassen.

Wer im Erbscheinsverfahren übergangen wurde, hat demgegenüber gute Karten, seine Ansprüche gegen die vermeintlichen Erben durchzusetzen.

Robert Nebel, M.A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho



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