Hessische BeihilfeVO: VGH Kassel bestätigt Rechtsprechung zur Kostenübernahme bei IVF /ISCI auch ohne Ehe

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Noch immer sieht sich die Hessische Beihilfestelle an interne Verwaltungsvorschriften gebunden, die eine Kostenübernahme der Maßnahmen für eine medizinisch notwendige Kinderwunschbehandlung in Form einer In-Vitro-Fertilisation bei unverheirateten Paaren ausschließen. 

Bereits 2019 hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel  entschieden, dass die Kosten der Kinderwunschbehandlung keineswegs „Privatangelegenheit“ der betroffenen Beamtinnen und Beamten ist, sondern die Krankheitsfürsorge des Dienstherrn schon wegen der beeinträchtigten Körperfunktion auch die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung zur Beseitigung diese "regelwidrigen Körperzustands" umfasst. Da dieser Zustand aber nicht nur bei Verheirateten eintreten könne, sei eine Verkürzung des Beihilfeanspruchs lediglich auf verheiratete Beamten nicht zulässig (vgl. HessVGH, Urteil vom 24.09.2019, Az. 1 A 731/17).

Trotzdem ließ sich das Land Hessen im Jahr 2020 erneut verklagen, so dass sich dieses Mal das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main genötigt sah, darauf hinzuweisen, dass die BeilhilfeVO keinerlei Einschränkung auf verheiratete Paare vorsieht (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.03.2020, Az. 6 K 541/20).

Nachdem das Land Hessen auch gegen dieses Urteil vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel vorging, machte der 1. Senat des VGH deutlich, dass er an seiner Linie festhält und wies schon den Antrag des Landes Hessen auf Zulassung der Berufung kurzerhand zurück: Einerseits habe der Senat bereits 2019 entschieden, dass die organisch bedingte Sterilität unabhängig vom Familienstand sei und Maßnahmen der künstlichen Befruchtung als spezifisch erforderliche medizinische Leistungen zur Behandlung dieser Erkrankung anzusehen sind. Andererseits habe das Land Hessen schon nicht darlegen können, warum die Eheschließung von grundsätzlicher Bedeutung für die Beihilifefähigkeit einer künstlichen Befruchtung sei  (vgl. HessVGH, Beschluss vom 31.03.2021, Az. 1 A 1183/20.Z).

Es bleibt abzuwarten, ob das Land Hessen zukünftig seine Bescheidungspraxis für die Beihilfe unverheirateter Paare ändern wird. Gegenwärtig ereilt Beamte, die sich mit einer Kinderwunschbehandlung tragen, jedoch noch ein Standardschreiben der Beihilfestelle, wonach die Eheschließung ggf. nachzuweisen sei, andernfalls die Behandlungskosten nicht übernommen werden könnten. In diesen Fällen kann den betroffenen Beamten nach wie vor nur geraten werden, gegen die Ablehnung der Kostenübernahme für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung zu klagen.

Für Fragen zu hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

RA Michael Kurtztisch

hünlein rechtsanwälte, Frankfurt am Main


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