Copy and paste beim Bauantrag: Abkupfern kann für Bauherren teuer werden

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Wie das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 20.03.2019 entschieden hat, kann die „heimliche“ Verwendung einer von einem Architekten erstellten Entwurfsplanung im Bauantragsverfahren ohne dessen Zustimmung rechtlich als sog. ungerechtfertigte Bereicherung angesehene werden, so dass der Verwender hierfür Wertersatz nach Maßgabe der HOAI leisten muss.

Eine sicherlich nicht ungewöhnliche Situation: Der Bauherr wendet sich an einen Architekten, der ihm einen schönen Bauentwurf liefern soll – mit der Option, später natürlich auch die weitere Umsetzung des Objekts planerisch zu gestalten und zu überwachen. Leider kommt es im Entwurfsstadium zu Meinungsverschiedenheiten über Vor- und Nachteile einzelner Varianten, am Ende gehen Architekt und Bauherr getrennter Wege. Der Bauherr sucht sich einen neuen Planer, dem er die Entwurfsplanung des ersten Architekten in die Hand drückt. Schließlich lässt der Bauherr die Planung des ersten Architekten als Genehmigungsplanung beim Bauaufsichtsamt einreichen und erhält hierfür seine Baugenehmigung. – Dumm nur, dass der erste Architekt hiervon erfährt und sich um die Früchte seiner Arbeit betrogen fühlt.

Hierzu hat das OLG Celle in seinem Urteil vom 20.03.2019 (Az. 14 U 55/18) deutlich gemacht, dass der zunächst beauftragte Architekt Ersatz für die Verwendung seiner Entwurfspläne verlangen kann – auch dann, wenn er (z. B. bei stufenweiser Beauftragung) für die Genehmigungsplanung selbst nicht beauftragt war, es also an einem Auftrag eigentlich fehlt. Insoweit argumentiert das OLG, dass der Bauherr durch die unberechtigte Verwendung der Entwurfsplanung einen Vermögensvorteil erlangt habe, der nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts ausgeglichen werden müsse. Denn bei ordnungsgemäßem Vorgehen, so das OLG Celle, hätte der Bauherr für die Benutzung der Planung eine Bezahlung geschuldet – und zwar wenigstens nach den Mindestsätzen der HOAI. Denn diese Aufwendungen habe der Bauherr auf Kosten des Architekten erspart, so dass Wertersatz zu leisten sei. Dieser Wertersatz berechnet sich nach der „üblichen und angemessenen Vergütung“ – als solche kommt wiederum nur die HOAI in Frage, wobei im Hinblick auf das Fehlen einer vertraglichen Abrede von den Mindestsätzen der HOAI auszugehen sei.

Dem Bauherrn, aber auch dem später zu einem Bauprojekt hinzugezogenen Architekten kann deshalb nur empfohlen werden, sich ein genaues Bild über die mit dem (ersten) Planer eingegangenen Verträge zu machen und genau zu prüfen, ob die Verwendung von Planunterlagen im weiteren Projektverlauf hierdurch gedeckt ist. Auch wenn für die Erstellung des Bauantrags oder der Bauvoranfrage natürlich der Architekt bzw. Bauvorlageberechtigte verantwortlich ist, muss der Bauherr dafür geradestehen, wenn dieser selbst keine eigene Planungsleistung erbringt, sondern abkupfert und nur mittels „Paste-and-copy“ aus einer Entwurfsplanung flugs eine Genehmigungsplanung macht. 

In Zweifelsfällen empfiehlt sich auch hier eine Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt.

Michael Kurtztisch
RA und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 



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