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Hinausschieben der Altersgrenze bei Beamten

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Ausgangssituation: Gesetzeslage lässt Hinausschieben zu

Bei Landesbeamten in NRW kann gem. § 32 Abs. 1 LBG NRW der Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Ein solches Hinausschieben kann für den Beamten Sinn machen, um zum Beispiel die Ruhegehaltsfähigkeit einer Beförderung zu erreichen, seinen Ruhegehaltssatz durch Verlängerung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu verbessern oder auch einfach nur, um noch für einen längeren Zeitraum die volle Besoldung anstelle der niedrigeren Ruhegehaltsbezüge zu erhalten.

Viele Behörden waren jedoch dazu übergegangen, standardmäßig das Entgegenstehen dienstlicher Gründe geltend zu machen und entsprechende Anträge abzulehnen.

Häufig wurde als entgegenstehender dienstlicher Grund pauschal das Anstreben einer ausgewogenen Altersstruktur in der Behörde bzw. die Verringerung des Altersschnitts in der Behörde sowie das Freimachen von Beförderungsplanstellen für nachrückende Beamte geltend gemacht.

OVG Münster: Entgegenstehende dienstliche Gründe sind nicht solche, die mit Hinausschieben der Altersgrenze typischerweise verbunden sind

Das OVG Münster hat nunmehr in einem vom Verfasser geführten Rechtsstreit klargestellt, dass als entgegenstehende dienstliche Gründe solche Gegebenheiten nicht in Betracht kommen, die mit dem Hinausschieben des Ruhestands stets oder regelmäßig verbunden sind.

Andernfalls würde die Vorschrift nämlich weitgehend leerlaufen und das Ziel der Flexibilisierung des Ruhestandseintritts auch nach der Vorstellung des Beamten unterlaufen.

Dementsprechend genügen folgende Umstände regelmäßig nicht, um einen entgegenstehenden dienstlichen Grund darzulegen:

  • der Umstand, dass durch das Hinausschieben des Eintritts des Beamten in den Ruhestand eine sonst zur Verfügung stehende Beförderungsmöglichkeit blockiert wird
  • die Verzögerung der beruflichen Weiterentwicklung eines potentiell Nachrückenden
  • die mit der Zurruhesetzung bewirkte Verbesserung der Altersstruktur der Behörde
  • die Verringerung einer Nachersatzquote.

Bessere Chancen für die Beamten zur Durchsetzung des Hinausschiebens der Altersgrenze

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts korrigiert die Rechtsprechung der überwiegenden Anzahl der Verwaltungsgerichte in NRW, die auch die oben genannten allgemeinen Gesichtspunkte hatten ausreichen lassen, um einen Antrag eines Beamten auf Hinausschieben der Altersgrenze abzulehnen.

Damit sind die Chancen für die Beamten, dass einem entsprechenden Antrag stattgegeben wird, nunmehr deutlich größer.

Im Falle der Ablehnung eines Antrags ist Eile geboten

Sollte ein Antrag eines Beamten auf Hinausschieben der Altersgrenze dennoch abgelehnt werden, so ist regelmäßig große Eile geboten, um dagegen vorzugehen. Es muss nämlich eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden, bevor der Beamte das reguläre Zurruhesetzungsalter erreicht.

Beispiel

Ist das reguläre Zurruhesetzungsdatum des Beamten der 31.10.2012, so muss bis dahin eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Hinausschiebens der Altersgrenze vorliegen. Ist dieser Zeitpunkt verstrichen und der Beamte einmal in den Ruhestand eingetreten, kann nachträglich keine andere Entscheidung mehr getroffen werden.

Der Verfasser als Fachanwalt für Verwaltungsrecht ist allerdings in der Lage, notfalls auch innerhalb kürzester Zeit eine solche Entscheidung in einem sogenannten „Eilverfahren" herbeizuführen.

Florian Hupperts

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de


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