Hinterbliebenengeld

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Im Mai 2017 hat der Gesetzgeber durch Einführung des Hinterbliebenengeldes eine Gesetzeslücke geschlossen. Danach haben nunmehr Hinterbliebene von getöteten Angehörigen einen eigenen Anspruch auf Entschädigung, dem sogenannten Hinterbliebenengeld.

Dies war vor der Einführung des Hinterbliebenengeldes anders. Angehörige hatten danach keinen eigenen Anspruch gegen den Ersatzpflichtigen. Sie konnten allenfalls einen Schmerzensgeldanspruch des Verstorbenen aus übergegangenem Recht, also im Wege der Erbschaft, geltend machen, wenn dieser vor seinem Tod längere Zeit leiden musste. Allenfalls hatten Hinterbliebene einen eigenen Anspruch wegen einer psychischen Erkrankung, wenn sie z. B. den Unfalltod des getöteten Angehörigen miterleben mussten. Diese Erkrankung musste dann aber auch tatsächlich einen nachweisbaren pathologischen Zustand (krankheitsbezogen) haben.

Nun aber steht dem Hinterbliebenen ein eigener Anspruch zu, der im Bürgerlichen Gesetzbuch gemäß § 844 Abs. 3 verankert ist: „Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“

Wichtig ist also, dass der Hinterbliebene zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen Näheverhältnis stand. Dieses wird zum Beispiel bei dem Ehegatten, Lebenspartner, Elternteil oder Kind des Getöteten angenommen. Nur wenn eine dieser Voraussetzungen vorliegt, hat der Hinterbliebene einen eigenen Anspruch aufgrund des ihm durch die vorwerfbare Schädigung zugefügten seelischen Leids. Er hat also einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld. § 844 Abs. 3 BGB greift nicht bei einer vorsätzlichen Tötung.

Die Höhe des Hinterbliebenengeldes hat der Gesetzgeber nicht geregelt bzw. festgelegt. Es muss letztlich der Einzelfall betrachtet werden und welche Höhe angemessen ist. Sollte zwischen dem Hinterbliebenen und der Haftpflichtversicherung des Ersatzpflichtigen außergerichtlich keine Einigung zu erzielen sein, haben letztlich die Gerichte hierüber zu entscheiden. Maßgeblich für die Höhe des Hinterbliebenengeldes ist vor allem die Schwere des Leids des Hinterbliebenen.

Allerdings kann das Hinterbliebenengeld nur für zum Tode führende Verletzungen nach Inkrafttreten des Gesetzes geltend gemacht werden. Kam also ein naher Angehöriger vor Mai 2017 zu Tode, gilt das Vorstehende noch nicht.



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