Hinzuschätzungen bei Kassenmängeln - Dauerbrenner besonders in der Gastronomie

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Viele Gewerbetreibende erzielen regelmäßig Bareinnahmen. Insbesondere in der Gastronomie stellen diese einen wesentlichen Teil der gesamten Einnahmen dar. Entsprechend groß ist das Interesse der Finanzbehörden, dass Bareinnahmen vollständig und nachvollziehbar aufgezeichnet werden. Dabei hat sich über die Jahrzehnte eine Vielzahl an Anforderungen ergeben, die im Alltag bei der Aufzeichnung von Bareinnahmen zu erfüllen sind. Das Finanzgericht Münster hat in einer aktuellen Entscheidung die Grundsätze, die der Bundesfinanzhof im Jahr 2015 aufgestellt hat, nun im Fall einer Pizzeria angewandt und die Schätzung des Finanzamts deutlich nach unten korrigiert.

Was war passiert?

Der Fall des Finanzgerichts Münster war in zweierlei Hinsicht bemerkenswert. Zum einen hatte der Betreiber der Pizzeria für einen langen Zeitraum zwar eine Kasse geführt, konnte aber keine Tagesendsummenbons vorlegen. Zum anderen wusste die Finanzverwaltung von Schwarzeinkäufen durch eine Durchsuchung bei dem Großhändler des Betreibers der Pizzeria.

Bedeutung der Tagesendsummenbons

Die Tagesendsummenbons ,oder auch Z-Bons genannt, sind diejenigen Bons auf denen die Tageseinnahmen zu finden sind. Sie geben damit den Umsatz eines Tages wieder. Diese Bons werden automatisiert von der Kasse erstellt und sind vollständig aufzubewahren. Das Finanzgericht Münster weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass diese Bons dieselbe Funktion haben wie die täglichen Protokolle über das Auszählen einer offenen Ladenkasse.

Das Finanzgericht Münster weist in Ausführung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ausdrücklich darauf hin, dass die Unvollständigkeit der Aufzeichnung der Tageseinnahmen zunächst einen formellen Mangel darstellt. Es betont gleichzeitig, dass formelle Mängel der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen können, wenn vorwiegend Bargeschäfte getätigt werden. Denn dann sei die Vollständigkeit der aufgezeichneten Tageseinnahmen nicht mehr gewährleistet.

Hinzuschätzung bei Schwarzeinkäufen

Anders als in vielen Fällen, die vor Gericht verhandelt werden, brauchte das Finanzamt den Nachweis von Schwarzeinkäufen nicht anhand von Kalkulationen zu plausibilisieren. Im Fall des Finanzgerichts Münsters konnte die Betriebsprüfung durch die Durchsuchung beim Großhändler nachweisen, dass in erheblichem Umfang Wareneinkäufe schwarz durchgeführt wurden. In Kombination mit den Kassenmängeln schätzte das Finanzamt am oberen Ende Umsätze bzw. Wareneinkäufe hinzu. Das Finanzgericht korrigierte die Schätzung des Finanzamts aus eigener Kompetenz nach unten. Dabei wendete es die sogenannte Richtsatzsammlung an und schied andere Schätzungsmethoden (insbesondere Betriebsvergleiche) aus.

Konsequenzen in der Praxis

Der Fall des Finanzgerichts Münster zeigt erneut, dass Mängel bei der Kassenführung erhebliche Schwierigkeiten im Rahmen von Betriebsprüfungen nach sich ziehen können. Nicht umsonst sind Mängel in diesem Bereich regelmäßig Anlass für Hinzuschätzung durch die Finanzämter. Dabei ist immer im Einzelnen zu prüfen, ob überhaupt ein Anlass zur Schätzung besteht. Denn nicht jeder formelle Mangel berechtigt das Finanzamt auch zur Hinzuschätzung.

Außerdem zeigt dieser Fall, dass der Gang zum Finanzgericht durchaus lohnenswert ist. Es ist nicht das erste Urteil, das hinsichtlich der Höhe einer Schätzung unterhalb der Schätzung des Finanzamtes bleibt. Lässt sich also mit dem Finanzamt keine vernünftige wirtschaftliche Einigung im Rahmen einer Betriebsprüfung erzielen, sollte man den Gang vor das Finanzgericht ernsthaft in Erwägung ziehen. Insbesondere bei überzogenen, wirtschaftlich nicht möglichen Schätzungen entscheiden die Finanzgerichte regelmäßig zugunsten der Steuerpflichtigen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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