Hochschulprüfung endgültig nicht bestanden – und dann?

  • 2 Minuten Lesezeit

Das endgültige Nichtbestehen einer für die Zulassung zur Zwischen- oder Abschlussprüfung erforderlichen Prüfung hat den Verlust des Prüfungsanspruchs in dem betreffenden Studiengang zur Folge. Viele Studierende ziehen in dieser unerfreulichen Situation in Erwägung, in einen verwandten Studiengang zu wechseln, um aufgrund der Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen ihren Zeitverlust zu reduzieren oder dem ursprünglich gewählten Traumberuf zumindest nahe zu kommen, wie z.B. beim Wechsel vom Medizin- in das Zahnmedizinstudium. Doch ist das ohne weiteres möglich?

Eine einheitliche Antwort auf diese Frage ist leider nicht möglich, da die Hochschulgesetze der jeweiligen Bundesländer, in denen das neue Studium aufgenommen werden soll, hier völlig unterschiedliche Regelungen enthalten.

Einige Bundesländer ermöglichen die Aufnahme des Studiums eines verwandten Studiengangs problemlos.

Hingegen sehen die Hochschulgesetze anderer Bundesländer vor, dass die Immatrikulation zu versagen ist, wenn die Studienbewerberin / der Studienbewerber für den gewählten Studiengang vorgeschriebene Leistungsnachweise oder Prüfungen an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat. Im letzten Fall ist eine mitunter komplizierte Einzelfallprüfung der Studienordnung des Wunschstudiengangs vorzunehmen. Da die Studienordnungen in der Regel von Universität zu Universität verschieden sind, kann es daher auch innerhalb des gleichen Bundeslandes zu Unterschieden kommen.

Nach den Hochschulgesetzen weiterer Bundesländer muss die Einschreibung versagt werden, wenn der Studienbewerber/die Studienbewerberin an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bereits in dem gewählten Studiengang oder insgesamt in zwei Studiengängen den Prüfungsanspruch verloren hat.

Die letzte Gruppe von Bundesländern hat die restriktivsten Vorschriften. Dort besteht bereits dann ein Immatrikulationshindernis, wenn die Studienbewerberin/der Studienbewerber in dem Studiengang oder in einem fachlich entsprechenden Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder eine für das Bestehen erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht hat.

Im Ergebnis ist es potentiellen Studienwechslern somit dringend zu empfehlen, rechtzeitig vor Ablauf der Bewerbungsfristen abzuklären, an welcher Hochschule der Wechsel in den verwandten Studiengang möglich ist, um bei der Einschreibung vor bösen Überraschungen verschont zu bleiben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Thomas Roder