Isolierte Anfechtbarkeit einer Untersuchungsanordnung / Behandlungsanordnung

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Noch bis vor Kurzem war es in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Beamtin/ein Beamter gegen eine Anordnung, sich zur Klärung der Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen konnte. 

So war der Dienstherr nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.04.2012 – Az. 2 C 17.10) gehalten, strenge inhaltliche und formelle Anforderungen an eine amtsärztliche Untersuchungsanordnung einzuhalten, anderenfalls konnte der Beamte im Wege einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO gegen eine solche amtsärztliche Untersuchungsanordnung vorgehen und die Teilnahme an einer solchen Untersuchung verweigern.

In seinem Beschluss vom 14.03.2019 (Az. 2 VR 5/18) hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr eine Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung vorgenommen und steht jetzt auf dem Standpunkt, dass Untersuchungsanordnungen zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten/einer Beamtin nicht mehr isoliert angreifbar sind. 

Die Beamtin/der Beamt nunmehr wird darauf verwiesen, gegen eine Inruhestandsversetzung nach Verweigerung der Untersuchungsanordnung Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Diese Verlagerung des Rechtsschutzes auf die Anfechtung der Inruhestandsversetzung hat zur Folge, dass die Frage der Rechtmäßigkeit einer amtsärztlichen Untersuchungsanordnung künftig noch genauer unter die Lupe genommen werden muss.

Allerdings gilt dies nur für die Frage der Zulässigkeit isolierten Rechtsschutzes gegen eine Untersuchungsanordnung zur Klärung der Dienstfähigkeit im Rahmen von § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz, nicht aber gegen eine vom Dienstherrn angeordnete Maßnahme, die einer Untersuchungsanordnung nachfolgt oder sie voraussetzt. 

Gegen eine solche – weitere – Maßnahme, wie etwa die Anordnung, sich einer bestimmten ärztlichen Behandlung zu unterziehen, um die Dienstfähigkeit zu sichern oder wiederzuerlangen, ist nach wie vor einstweiliger Rechtsschutz zulässig.


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