Höfeordnung: Vor- und Nachteile im Überblick

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Rechtzeitige Nachfolgeplanung zu empfehlen

Hofinhaber, gerade von größeren landwirtschaftlichen Betrieben, sollten sich rechtzeitig Gedanken um Ihre Nachfolge machen. Mit steigendem Alter steigt die Gefahr, dass sich Landwirte plötzlich nicht mehr selbst um die Bewirtschaftung kümmern können. Rechtzeitige Nachfolgeplanung bringt hier Sicherheit, dass die Überlebensfähigkeit des Betriebes nicht gefährdet wird.

Wenn ein Hof in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein belegen ist, haben Hofinhaber im Rahmen Ihrer Nachfolgeplanung in der Regel die Wahl, ob sie Ihre Nachfolge nach der nordwestdeutschen Höfeordnung oder nach den Regeln des allgemeinen BGB gestalten möchten.

In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über Vor- und Nachteile der Höfeordnung bei der Nachfolgeplanung.

Weitergehende Informationen zum Höferecht, insbesondere zur Höfeordnung erhalten Sie hier: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/hoefeordnung.html

Nachteil: Einschränkung der Testierfreiheit

Wenn der Hofinhaber seine Hofnachfolge nach den Regeln der Höfeordnung gestalten möchte, kann er seinen Hoferben nicht, wie es nach dem allgemeinen Erbrecht der Fall ist, frei bestimmen. Die Auswahl des Hoferben unterliegt strengen Regeln.

Erstes wichtiges Kriterium ist, dass ein Hofinhaber seinen Hof nach der Höfeordnung niemals an mehrere Personen gemeinsam vererben oder übertragen darf. Hoferbe darf immer nur eine einzelne Person sein. Wenn Sie als Hofinhaber also Ihren Hof gerne an Ihre beiden Kinder gemeinsam vererben oder übertragen möchte, weil diese beispielsweise den Betrieb sowieso schon gemeinsam führen, ist dies nach der Höfeordnung ausgeschlossen. Dem Erblasser und Hofinhaber bleibt in diesem Fall nur die Möglichkeit, sich gegen die Geltung der Höfeordnung zu entscheiden.

Darüber hinaus erfordert die Höfeordnung grundsätzlich, dass der Hoferbe wirtschaftsfähig im Sinne der Höfeordnung sein muss.

Als wirtschaftsfähig gilt, wer

  • nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten
  • nach seinen Kenntnissen und
  • seiner Persönlichkeit

in der Lage ist, den Hof ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

Der auserwählte Hoferbe bzw. Hofübernehmer muss daher in der Regel sowohl landwirtschaftlich-technische als auch kaufmännische Fähigkeiten haben, damit er den Hof überhaupt übernehmen darf. Eine Ausnahme wird dann gemacht, wenn der Hofinhaber den Hof an eines seiner Kinder vererben oder übertragen möchte und keines von diesen den Kriterien entspricht oder auch wenn der auserwählte Hoferbe den Kriterien nur deshalb nicht entspricht, weil er noch zu jung ist. Privilegiert ist in dieser Hinsicht auch der Ehegatte des Hofinhabers. Dieser muss die Kriterien für die Wirtschaftsfähigkeit nicht erfüllen.

Vorsicht vor erbrechtlicher Bindung durch Verpachtung

Eine noch weitergehende Einschränkung der Testierfreiheit kann nach der Höfeordnung eintreten, wenn der Hofinhaber zu Lebzeiten bereits einer bestimmten Person die Bewirtschaftung des Betriebes übertragen hat oder diese zumindest auf dem Hof derart mitgearbeitet hat oder ausgebildet wurde, dass diese damit rechnen durfte, dass sie den Hof bekommen wird. Ist dies der Fall, verbietet die Höfeordnung, dass der Hofinhaber seinen Hof an eine andere Person vererbt oder überträgt. Vorsicht ist dabei immer bei Verpachtung des gesamten Betriebes geboten, wenn der Verpächter nicht Hoferbe werden soll. Im Pachtvertrag sollte dann immer ausdrücklich bestimmt werden, dass sich der Hofinhaber die Bestimmung des Hoferben vorbehält.

Hofinhaber können sich hiervon aber dadurch lösen, indem Sie den Hofvermerk im Grundbuch löschen lassen. Dann entfällt die Wirkung der Höfeordnung und der Hofinhaber ist nicht mehr gebunden.

Minimierung von Pflichtteilsansprüchen häufig ausschlaggebend

Eine der zentralen Besonderheiten der Höfeordnung liegt darin, dass diese nur verhältnismäßig geringe Abfindungs- und Pflichtteilsansprüche für diejenigen Erben des Hofinhabers vorsieht, die nicht den Hof übernehmen. Das liegt daran, dass die Abfindungs- und Pflichtteilsansprüche nicht, wie allgemeinen Erbrecht vorgesehen, nach dem Verkehrswert des Hofes bestimmt werden, sondern nach dem vom Finanzamt festgesetzten Einheitswert – und dieser beträgt häufig nur ein Bruchteil von dem Verkehrswert. Sinn dieser Regelung ist, dass der Hofübernehmer nicht durch die Übernahme mit derart hohen Abfindungsansprüchen oder Pflichtteilsansprüchen belastet werden soll, dass er sich verschulden müsste oder sogar Hofteile verkaufen müsste.

Gerade dann, wenn zu befürchten ist, dass der Hofübernehmer hohe Pflichtteilsansprüche nicht zahlen können wird, sollte die Hofnachfolge nach der Höfeordnung angestrebt werden. Denn dies ermöglicht eine erheblich Minimierung der Pflichtteilsansprüche der weichenden Erben, die nach dem allgemein Erbrecht ausgeschlossen ist.  

Aber: Die geringen Abfindungsansprüche sind für Hofinhaber nicht zwingend. Hofinhabern steht es frei, in Ihrem Übergabevertrag oder in ihrem Testament höhere Abfindungsansprüche zu vereinbaren, als die Höfeordnung vorsieht, wenngleich auch nur in gewissen Grenzen. Dies ermöglicht Hofinhabern einen angemessenen Mittelweg beim Spagat zwischen dem Bedürfnis nach gerechter Erbverteilung und Erhalt des landwirtschaftlichen Betriebes.

Wie die Rechtswahl gelingt

Ob sich Hofinhaber für eine Nachfolgeplanung mit oder ohne die Höfeordnung entscheiden, ist von vielen individuellen Kriterien abhängig. Bei der Entscheidungsfindung können Rechtsanwälte und Steuerberater, aber auch die örtlichen Landwirtschaftskammern und -verbände helfen.

Für größere und aktiv bewirtschaftete landwirtschaftliche Betriebe gilt die Höfeordnung in der Regel automatisch. Wenn der Hofinhaber aktiv nichts unternimmt, wird die Nachfolge an den teilweise strengen Regeln der Höfeordnung gemessen.

Wer die strengen Regeln der Höfeordnung für seinen Betrieb nicht möchte, muss durch notariell beurkundete negative Hoferklärung den Hofvermerk im Grundbuch löschen lassen.

Foto(s): ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater

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