Home-Office-Pflicht: Ab jetzt gelten neue Regeln!

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Die Devise der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung lautet: „Homeoffice überall da, wo es möglich ist!“ In Kraft getreten ist sie am 27. Januar 2021. Befristet ist sie bis zum 15. März 2021. In diesem Rechtstipp gehen wir auf die Kernelemente der Verordnung ein und erläutern ihre praktischen Auswirkungen!

1. Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung 2021

Nach nunmehr einem Jahr im Ausnahmezustand, sind wir im Umgang mit Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten mittlerweile geübt. Kontaktbeschränkungen dominieren nahezu alle Lebensbereiche. Auf der einen Seite sind weitere Restriktionen und Schutzmaßnahmen kaum noch möglich. Auf der anderen Seite steht jedoch das Corona-Virus, das sich mit rasanter Geschwindigkeit weiter ausbreitet. Dieser schwierigen Lage versucht die Bundesregierung nun mit zusätzlichen und zeitlich befristeten Maßnahmen im Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes Herr zu werden. Damit wird ein essentieller Beitrag zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten geleistet, der letztlich auch der Gesamtbevölkerung zugutekommt. Die Verordnung ist zunächst befristet bis zum 15. März 2021!

2. Die Ziele und Neuerungen im Überblick

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält Maßnahmen, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte kurzfristig gesenkt und mittelfristig auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Dabei bleiben die bewährten Regeln zum Abstandhalten, der Hygiene- und Maskenpflicht auch weiterhin die wichtigsten Instrumente, solange es keinen flächendeckenden Impfschutz gegen das Corona-Virus gibt. Die Effektivität dieser Grundregeln wird nun dadurch gesteigert, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ihren Mitarbeitern Home-Office anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen!

Die Kernpunkte der Corona-Arbeitsschutzverordnung haben wir hier für Sie zusammengefasst:

  • Home-Office hat absolute Priorität, es sei denn betriebliche Gründe stehen entgegen
  • Begegnungen zwischen den Beschäftigten sollen weitestgehend vermieden werden
  • Ist der Kontakt unvermeidbar, müssen medizinische Masken getragen werden
  • Die Beschäftigten sollen in Arbeitsgruppen eingeteilt werden
  • Zeitversetztes Arbeiten soll gefördert werden

3. Praktische Auswirkungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung 

Auf den Arbeitgeber kommt nunmehr eine Reihe von Aufgaben zu. Zunächst muss er auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob und für welche Beschäftigungsgruppen in seinem Betrieb die Möglichkeit besteht, von zuhause aus zu arbeiten. Home-Office scheidet demnach für solche Beschäftigten aus, die ihre arbeitsvertraglichen Leistungen nicht in Heimarbeit erbringen können. Zu denken ist hier etwa an die Arzthelferin, die vernünftigerweise nur in der Praxis tätig werden kann. Auch für weitere Beschäftigungsgruppen kann die Tätigkeit im Home-Office ausscheiden. Hier sind die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls entscheidend!

Kommt der Arbeitgeber zu dem Ergebnis, dass der Heimarbeit grundsätzlich nichts im Wege steht, muss er seine Beschäftigten bei der Einrichtung des heimischen Arbeitsplatzes unterstützen. Konkret bedeutet das, dass der Betrieb auf eigene Kosten für die Anschaffung und Bereitstellung der Arbeitsmittel - etwa Laptop, Bildschirm oder Drucker - sorgen muss. Bei der Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes muss der Arbeitgeber auch die Anforderungen des Arbeitsschutzes beachten.

4. Achtung Kontrolle!

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat angekündigt, dass es in Zweifelsfällen auch Kontrollen der Home-Office-Verordnung geben soll. Ob eine solche Kontrolle tatsächlich stattfinden wird, bleibt abzuwarten. Denn die Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht nicht vor, dass Arbeitnehmer gegen ihren Willen zur Arbeit im Home-Office verpflichtet werden können. Will der Arbeitnehmer also nicht von zuhause aus arbeiten, weil beispielsweise ihm die räumlichen Verhältnisse hierfür nicht zur Verfügung stehen, wird er auch keine Beschäftigung im Home-Office beanspruchen!

5. Fazit

Gespräche über die Einführung eines Anspruchs auf Home-Office entfachen seit Jahren immer wieder von Neuem. Zielführend waren sie in der Vergangenheit jedoch nicht, denn einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Arbeit im häuslichen Büro gibt es bislang nicht.

Die nun in Kraft getretene Corona-Arbeitsschutzverordnung könnte der Debatte neuen Aufschwung bringen. Denn die Arbeit im Home-Office bietet nicht nur Beschäftigten Flexibilität und Vorteile. Auch Arbeitgeber könnten langfristig profitieren, indem die Notwendigkeit großer Büroflächen entfallen könnten!

Bei Fragen zum Thema Home-Office während der Corona-Pandemie nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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