Home-Office-Vereinbarung kann gekündigt werden!

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Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm) hat aktuell entschieden, dass eine Home-Office-Vereinbarung vom Unternehmen einseitig gekündigt werden kann. Insbesondere besteht zugunsten des betroffenen Arbeitnehmers kein Kündigungsschutz gegen ein solches Vorgehen. Die Entscheidung des LAG Hamm vom 16. März 2023 (18 Sa 832/22) ist für die Praxis sehr relevant.


Home-Office wird häufig in einer Zusatzvereinbarung geregelt:

Seit der Corona-Pandemie gehört das Home-Office zum Standard in den Unternehmen. Es wurden zahlreiche Arbeitsplätze entweder ganz als Home-Office-Arbeitsplatz (Remote Work) oder in einer Mischform (Arbeitsmodell Hybrid) ausgestaltet. Das geschieht sehr häufig mit einer Sondervereinbarung, also einer Vereinbarung zum Home-Office in einem gesonderten Dokument neben dem Arbeitsvertrag. Das ist nach meiner Erfahrung der gängige und in der Praxis am häufigsten gewählte Weg.

Die Beendigung der Home-Office-Regelung wird dann entweder durch einen Widerrufsvorbehalt oder durch eine Kündigungsmöglichkeit ausgestaltet. Der letztgenannte Fall wurde jetzt vom LAG Hamm entschieden.


Sachverhalt:

In der dortigen Zusatzvereinbarung wurde vereinbart, dass diese spätestens mit dem Ende des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses endet, sofern diese nicht vorher durch eine der Parteien gekündigt wird. Die Kündigung bedurfte hierbei der Schriftform und musste unter Einhaltung einer Frist von einem Monat ausgesprochen werden. Ferner sah die Vereinbarung vor, dass mit Ablauf der Kündigungsfrist die Arbeit im Home-Office endet, so dass der Mitarbeiter danach verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung wieder ausschließlich am Arbeitsplatz im Unternehmen zu erbringen.

Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung der Zusatzvereinbarung durch das Unternehmen. Seine Argumente: Die freie Kündigungsmöglichkeit in der Zusatzvereinbarung ist unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot verstößt und eine Umgehung der kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften darstellt.


Die Entscheidung des LAG Hamm:

Das LAG Hamm war der Auffassung, dass die Kündigung der Home-Office-Vereinbarung zulässig ist. Insbesondere stelle die Kündigungsmöglichkeit keinen Verstoß gegen die kündigungsrechtlichen Vorschriften dar. Der Kündigungsschutz – hier § 2 KSchG – werde nicht umgangen. Betroffen seien nicht die im synallagmatischen Verhältnis stehenden wechselseitigen Pflichten des Arbeitsverhältnisses.

Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Festlegung des Arbeitsortes nicht um eine vertragliche Leistung des Arbeitgebers handelt, liege ein echtes Teilkündigungsrecht vor und nicht etwa ein Widerrufsvorbehalt. Es sei nicht notwendig, dass bestimmte Gründe - wie etwa bei einem Widerrufsvorbehalt - bei einer Kündigung vereinbart werden müssen. Einen Verstoß gegen das Transparenzverbot verneinte das Gericht.


Fazit:

Die Kündigung einer entsprechenden Zusatzregelung zum Arbeitsvertrag ist also möglich, und zwar auch ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Eine für die Praxis sehr erfreuliche Klarstellung. Bleibt abzuwarten, wie die anderen Gerichte entscheiden.


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