Homeoffice-mobile Arbeit-Telearbeit: ein Überblick

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Zum Schutz der arbeitenden Bevölkerung ist während der Coronapandemie eine besondere Form der mobilen Arbeit in den Fokus gerückt – das Homeoffice. Der folgende Beitrag soll erklären, worin sich Arbeit im Homeoffice, mobile Arbeit und Telearbeit unterscheiden.

Was ist mobile Arbeit?

Bei mobiler Arbeit ist es den Beschäftigten gestattet, ihre Tätigkeit an einem beliebigen Ort auszuüben. Die berufliche Tätigkeit kann z.B. beim Arbeitgeber, zu Hause, beim Kunden oder sogar in einem Kaffee erbracht werden. Der Beschäftigte ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit nicht an einen festen Arbeitsplatz, insbesondere nicht bei einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz gebunden. Vielmehr ist der Arbeitsort variabel – der Arbeitnehmer ist mobil.

Was ist Arbeit im Homeoffice?

Homeoffice stellt eine besondere Form der mobilen Arbeit dar. Beim Homeoffice wird die für den Arbeitgeber zu erbringende Arbeitsleistung in den Wohnräumen des Arbeitnehmers ausgeübt, wobei es keinen fest eingerichteten Arbeitsplatz gibt. Vielmehr kann der Arbeitnehmer durch den Einsatz mobiler Geräte selber entscheiden, in welchem Zimmer seines privaten Wohnraums er seine Arbeitsleistung erbringt.

Der Unterschied zwischen Homeoffice und Telearbeit

Auch Telearbeit findet im Privatbereich des Arbeitnehmers – also zu Hause statt. Im Unterschied zum Homeoffice erhält der Arbeitnehmer bei der Telearbeit einen vom Arbeitgeber im privaten Wohnraum des Arbeitnehmers fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz, wie er mit einem Arbeitsplatz beim Arbeitgeber vergleichbar wäre. Darüber hinaus regelt eine Vereinbarung für welche wöchentliche Arbeitszeit und welche Dauer der Arbeitnehmer seine Telearbeit zu erbringen hat. Die Arbeit findet also nicht über mobile Geräte statt, die der Arbeitnehmer nach seiner Wahl in jedem Raum seines häuslichen Lebens nutzen kann, sondern an einem fest in einem bestimmten Zimmer installierten Arbeitsplatz.

Homeoffice – Recht oder Pflicht?

Nach dem den bis vorerst 10. September 2021 geltenden Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer Homeoffice anzubieten, wenn keine betriebsbedingten Gründe dagegensprechen. Dem steht die Pflicht des Arbeitnehmers gegenüber, dieses Angebot auch anzunehmen und tatsächlich im Homeoffice zu arbeiten, wenn nicht auf Arbeitnehmerseite besondere Gründe entgegenstehen. Abgesehen davon sieht das Gesetz keine Verpflichtung oder keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeit im Homeoffice vor.

Unabhängig davon kann die Arbeit im Homeoffice vertraglich vereinbart werden, sei es durch Individualvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch Betriebsvereinbarung oder auch Tarifvertrag. 

Soweit die Arbeit im Homeoffice für den Betrieb üblich ist, kann sich für den Arbeitnehmer auch aus dieser regelmäßigen Handhabung und dem Recht auf Gleichbehandlung ein Anspruch auf Homeoffice ergeben.

Eine einseitige Anordnung von Homeoffice durch den Arbeitgeber ist nicht möglich – auch nicht durch sein Direktionsrecht.

Die obigen Ausführungen ersetzen keine anwaltliche Beratung! Für weitere Unterstützung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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