Hundehaltung contra Mietvertrag

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Darf der Mieter gemäß Mietvertrag einen Hund nur mit Zustimmung des Vermieters halten, muss er diesen im Zweifel wieder abgegeben, wenn er ihn ohne Erlaubnis des Vermieters angeschafft hatte. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Vermieter zuvor anderen Mietern die Hundehaltung erlaubt hat (Urteil des Landgerichts Köln vom 18.03.2010, Az: 6 S 269/09).

Einen Gleichbehandlungsgrundsatz, nach welchem in diesem Fall allen Mietern die Hundehaltung zu erlauben wäre, gibt es nicht, so das Landgericht Köln. Im dort entschiedenen Fall hatte sich der Mieter einen Hund angeschafft, ohne jedoch vorher die Zustimmung des Vermieters eingeholt zu haben. Im Mietvertrag war geregelt, dass die Haltung einer Katze oder eines Hundes einer vorherigen Zustimmung des Vermieters bedurfte. In der Wohnanlage waren bereits einige Hunde vorhanden. Trotzdem verlangte der Vermieter die Abschaffung des Hundes. Zu Recht, wie das Landgericht Köln entschied. Der Vermieter bleibe in seiner Entscheidung, die Zustimmung zur Hundehaltung zu erteilen oder zu verweigern, auch dann frei, wenn er anderen Mietern vorher die Hundehaltung erlaubt habe.

Die Anschaffung eines Hundes entgegen der ausdrücklichen Regelung im Mietvertrag ist für den Mieter daher riskant. Ggf. muss der liebgewonnene Vierbeiner wieder abgegeben werden, wenn der Vermieter darauf besteht. Für Vermieter bedeutet dies, dass sie den Verstoß gegen den Mietvertrag auch dann nicht hinnehmen müssen, wenn sie zuvor anderen Mietern die Tierhaltung erlaubt hatten. Die dem einen Mieter erteilte Erlaubnis, bindet den Vermieter nicht gegenüber einem anderen Mieter.


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