Hundehaltung im Wohngebiet

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Die Frage der Hundehaltung ist nicht immer eine Frage des Sicherheitsrecht, sondern berührt auch das Baurecht, vor allem wenn bauliche Veränderungen im Zusammenhang mit der Hundehaltung geplant sind.

Das VG Trier hat mit seinem Beschluss vom 14.12.2021 (7 L 3342/21) entschieden, dass die Haltung von mehreren Hunden in einer Außenzwingeranlage im allgemeinen Wohngebiet nicht gestattet ist.  Die zuvor gehende Nutzungsuntersagungsverfügung des Landkreises Bernkastel-Wittlich war somit rechtmäßig.

Im zugrundeliegenden Fall baute der Antragsteller eine Außenzwingeranlage, ohne dafür die nötige Baugenehmigung einzuholen. Die Anlage wurde in einem allgemeinen Wohngebiet errichtet und sollte vier Jagdhunde beherbergen. Nach nachbarlichen Beschwerden verbat die Behörde des Landkreises Bernkasel-Wittlich die Nutzung der Zwingeranlage teilweise – es dürften sich nicht mehr als zwei Hunde auf Dauer in der Anlage befinden.

Der Antragsteller legte dagegen Beschwerde ein und begründete dies damit, dass seine Hunde keinen Störfaktor für die Gegend darstellten.

Das Gericht folgte dem nicht. Nach Prüfung des behördlichen Bescheids bestätigte das VG Trier dessen Rechtmäßigkeit. Die Zwingeranlage hätte genehmigt werden müssen, da der Antragsteller die Nutzungsart seines Grundstücks verändert habe. Die Haltung mehrerer Hunde in einem Zwinger in einem allgemeinen Wohngebiet müsse von der Bauaufsichtsbehörde vorab überprüft werden, sodass nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen würde. Da der Antragsteller jedoch keine Baugenehmigung beantragte, unterblieb auch die nötige Überprüfung. Das Bauvorhaben sei aber ohnehin nicht genehmigungsfähig gewesen, sodass keine Genehmigung hätte erteilt werden können.

Denn die Haltung von Tieren sei zwar ein Teil des Wohnens, doch dürfe diese nicht das Umfeld stören und somit der Art des allgemeinen Wohngebiets zuwiderzulaufen. Eine solches Zuwiderlaufen sei gegeben, wenn mehr als zwei Hunde in einem Zwinger beherbergt würden, da man durch allgemeine Lebenserfahrung davon ausgehen könne, dass Hunde die Nachtruhe stören. Die gemeinsame Haltung mehrerer Tiere in einem Zwinger erhöhe diese Wahrscheinlichkeit. Da außerdem keine vergleichbaren Zwinger in der Umgebung errichtet seien, könne eine Baugenehmigung auch nicht ausnahmsweise vergeben werden.

Weiterhin seien in der nahen Umgebung des Zwingers mehrere Wohngebäude, die durch den Lärm der Tiere besonders betroffen wären. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Hunde des Antragstellers zu keinen Störungen führen würden, was bereits die verschiedenen Beschwerden der Nachbarn bestätigten. Somit lehnte das VG Trier den Antrag ab. Es bleibt anzuwarten, wie das Gericht das Hauptsacheverfahren entscheidet.

Foto(s): Janus Galka


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