Hundehaltung und Baugenehmigung

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Auch Anlagen für die Haltung von Haustieren, insbesondere von Hunden können ein baurechtliches Problem darstellen. Je nachdem in welchem Baugebiet beispielsweise ein Hundezwinger aufgestellt werden soll, kann dies eine Baugenehmigungspflicht hervorrufen. Je nach Form Art der Tierhaltung kann eine solche auch vereinzelt unzulässig sein.

Einen solchen Fall hatten kürzlich das Verwaltungsgericht Minden und das OVG Münster zu entscheiden.

Beantragt wurde eine Baugenehmigung für einen Hundezwinger. Die Besonderheit war, dass es sich um einen Diensthund der Bundeswehr gehandelt hat. Das Vorhaben befand sich im Bereich eines Bebauungsplans. Die beantragte Genehmigung wurde erteilt.

Dagegen erfolgte eine Nachbarklage.

Die Klage wurde abgewiesen, der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss vom 06.08.2021 abgelehnt.

Die Streitfrage war einerseits, ob der Zwinger für einen Diensthund als untergeordnete Anlage im Sinne des § 14 BauNVO zu behandeln ist:

§ 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

(1) 1Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. 2Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. 3Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Die Frage war, ob man bei einem Spürhund der Bundeswehr einen anderen Maßstab ansetzen kann und man eben nicht mehr von einer herkömmlichen „Tierhaltung“ sprechen kann. Bei der Prüfung kommt es nämlich auf das konkrete Baugebiet an. Ist dort eine Tierhaltung zulässig, dann sind solche Nebenanlagen in jedem Falle zuzulassen. Die Gerichte sind auch bei einem Diensthund nicht von einer abweichenden Auslegung ausgegangen:

„Dort sei für das streitgegenständliche Grundstück ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. In einem allgemeinen Wohngebiet sei die Errichtung eines Hundezwingers als Nebenanlage gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, 2 BauNVO zulässig, soweit eine Kleintierhaltung in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich sei und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht gesprengt werde. Dieser Fall liege hier vor. Die Haltung eines einzelnen Hundes in dem Verweilzwinger, die zudem nur auf bestimmte Zeiten beschränkt sei, halte sich in dem in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Rahmen.“

Diese Entscheidung ist allerdings weder auf alle Baugebiete und schon gar nicht auf jegliche Tierhaltung übertragbar. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft werden, welches Baugebiet liegt vor und welche Tierhaltung ist beabsichtigt. Eine Rücksichtnahme auf die Nachbarn ist in jedem Falle ein Teil der Prüfung durch die Genehmigungsbehörde.

Foto(s): Janus Galka


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