Ich möchte in Deutschland arbeiten. Wie übe ich hier meinen Beruf aus?

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Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses

Zu einem gesicherten Lebensunterhalts und somit zu einer Zukunft im Bundesgebiet gehört die Ausübung einer geregelten Tätigkeit. Hierbei liegt es natürlich nahe, dass man auch in Deutschland den Beruf ergreifen möchte, den man in seinem Heimatland ausgeübt hat. Dies gestaltet sich jedoch in der Praxis häufig kompliziert, da Ihre berufliche Qualifikation zunächst im Inland anerkannt werden muss. Als Anwalt in Sachen Migrationsrecht stehe ich Ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite.

Anerkennung und Arbeit

Formal meint die Anerkennung einer ausländischen Qualifikation die Zuordnung einer im
Ausland absolvierten Ausbildung, eines Studiums oder eines erworbenen Schulabschlusses
zu einer vergleichbaren deutschen Qualifikation mittels der Bewertung von Zeugnissen und
beruflicher Erfahrung (vgl. Müller, 2007, S. 25).  Doch was bedeutet das konkret? 


Folgen der Nichtanerkennung: Oftmals Leiharbeit und gerinfügige Beschäftigung

Menschen mit Migrationshintergrund laufen regelmäßig Gefahr in prekäre Arbeitssituationen zu geraten, obwohl sie im Ausland einen Berufsabschluss erworben haben. Eine Nichtanerkennung des Berufsbildes führt zu einer wesentlichen Verschlechterung der Integrationschancen. Das Gesetz zur Feststellung und Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen soll zwar Hürden für dringend benötigte Fachkräfte abbauen und schafft einen allgemeinen Rechtsanspruch auf die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens ohne Unterscheidung zwischen europäischen oder nichteuropäischen Qualifikationen ebenso unabhängig von der Staatsangehörigkeit der antragstellenden Person.

Anspruch auf Anerkennung des Berufs?

Der Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens bedeutet jedoch nicht gleichzeitig, dass Ihre Qualifikation ohne weiteres auch anerkannt wird. Zunächst sollten Sie sich fragen, ob ihr Berufsbild zu den sogenannten reglementierten Berufen gehört? Gemäß § 3 Absatz 5 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen sind reglementierte Berufe berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.

Eine Übersicht der reglementierten Berufe stellt die Bundesagentur für Arbeit unter 

https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/ergebnisseite/reglementierte-berufe?berufecluster=reglementiert 

bereit.

Vereinfachtes Verfahren bei nicht reglemenentierten Berufen

Stellt sich heraus, dass ihr Beruf nicht unter die reglementierten Berufe fällt, so gilt ein vereinfachtes Verfahren. Gleichwohl ist es wichtig, dass Sie nur einen Antrag und zwar bei der zuständigen Stelle einreichen. Dem Antrag ist nämlich auch die Erklärung beizufügen, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde. Wurde die Gleichwertigkeit bereits im Rahmen eines anderen Verfahrens oder druch Rechtsvorschrift festgestellt, soll der Antrag abgelehnt werden, vgl. § 6 Absatz 5 BQFG. Im Zweifel helfe ich Ihnen gerne die zuständige Stelle ausfindig zu machen!

Reglementierte Berufe: Kein einheitliches Verfahren!

Möchten Sie die Gleichwertigkeit ihres ausländischen Berfusabschlusses feststellen lassen und fällt dieser unter die reglementierten Berufe, so richtet sich das Anerkennungsverfahren regelmäßig nach dem speziellen Berufsrecht. Berufsvereingungen und Kammern können dort zunächst ein hilfreicher Ansprechpartner sein. Jedoch gilt auch hier die Gefahr bei Verfahrensfehlern das Verfahren unnötig in die Länge zu ziehen, weshalb die rechtliche Beratung insbesondere bei reglementierten Berufen ratsam ist.

Die wichtigste Frage:

Egal ob reglementiert oder nicht, maßgeblich für die Anerkennung ist: Entspricht die im Ausland erworbene Berufsausbildung den deutschen Standards? 

Die Anforderungen zum Beleg der fachspezifischen Kenntnisse können hierbei abhängig vom anzuerkennenden Berufsbild sehr hoch ausfallen. Um hier einen hinreichenden Beweis zu führen arbeite ich eng mit Ihnen zusammen und bin auch kurzfristig zu erreichen.

Falls die vorliegenden Zertifikate nicht ausreichen sollten, platzt der Traum der Berufstätigkeit noch lange nicht. Bei der Vermittlung zum Erwerb von weiteren Befähigungsnachweisen kann ich ebenfalls unterstützen.

Anerkennung wurde beantragt- Was nun?

Die Räder der Verwaltung mahlen langsam, jedoch können Sie auch nicht Ewigkeiten auf die Bürokratie warten. Innerhalb eines Monats ist der Eingang des Antrages einschließlich der dem Antrag beizufügenden Unterlagen zu bestätigen. Sodann ist innerhalb von drei Monaten über den Antrag zu entscheiden. Nach Ablauf der drei Monate kann ich Ihren Anspruch auf Bescheidung im Wege der Untätigkeitsklage gerichtlich geltend machen.

Deutschlandweite Beratung- kurzfristig und bequem von zu Hause aus

Die Rechtsanwaltskanzlei Shea & Zirwick berät sie deutschlandweit in allen Belangen des Migrationsrechts. Vereinbaren Sie heute noch einen Termin und treten Sie mit uns bequem von zu Hause aus über Zoom, Skype, Microsoft Teams, WhatsApp Video, Apple Facetime und Cisco Webex in Verbindung. 

Für persönliche Termine stehen wir Ihnen nach Terminvereinbarung in unseren Kanzleiräumen im Herzen von Greifswald zur Verfügung.



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