Immer wieder Führerscheinwahnsinn!

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Mit der Neuregelung des Fahrverbotes tummeln sich für Autofahrer, denen der Staat mit der Wegnahme des Führerscheins in die Parade fahren möchte, weitere Probleme ungeahnter Natur, die es aus Verteidigersicht zugunsten der Mandanten zu bekämpfen gilt.

Wurde der Führerschein erst einmal von der Polizei beschlagnahmt und scheitert auch das Herausgabeverlangen oder eine gegen die Beschlagnahme eingereichte Beschwerde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, so ist es zwingend notwendig, dafür zu sorgen, die Beschlagnahme mit dem Schlussakkord eines Urteils oder eines Strafbefehl – sofern dies unvermeidbar ist – mit einem Fahrverbot zu erledigen, sodass der bereits eingezogene Führerschein wieder direkt herausgegeben werden kann. Einzige Ausnahme wäre, wenn das Strafgericht sich hierzu schriftlich gegenteilig äußert, indem es die Anrechnung der Beschlagnahmezeit dem Mandanten versagt.

Wichtig: Äußert sich das Strafgericht zur Frage der Anrechnung der Beschlagnahmezeit nicht, so MUSS die Zeit der Beschlagnahme unbedingt angerechnet werden!

Aus diesem Grund ist jedes Schreiben der Staatsanwaltschaft, welche im Nachgang – aufgrund von Unkenntnis über die weiterhin gängige BGH-Rechtsprechung – die Abgabe des Führerscheins einfordert, nicht nur falsch, sondern willkürlich! Hier sollte so schnell wie möglich ein Gerichtsbeschluss über den erkennenden Richter herbeigeführt werden, um dieses willkürliche Handeln zu unterbinden!

Fahren darf man übrigens trotzdem, egal, was die Staatsanwaltschaft von Ihnen fordert!

Das ist STRENGSTENS ERLAUBT!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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