Immobilien-Darlehen, kein „ewiges Widerrufsrecht“ mehr - Bundesregierung beschließt neues Gesetz

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Die Bundesregierung hat mit Pressemitteilung vom 27. Januar 2016 verlautbart, dass das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ bei Immobiliendarlehen die zwischen den Jahren 2002 und 2010 abgeschlossen wurden, beseitigt wird. Begründet wird dies mit Rechtsunsicherheiten die entstanden sind, insbesondere für die Banken.

Das manager magazin hat am 15.10.2015 zu diesem Thema einen interessanten Artikel veröffentlicht unter dem Titel:

„Berlin kassiert ‚Widerrufsjoker‘ bei Immobilienkrediten – Wie die Bankenlobby einen Minister dazu bringt, die Rechte ihrer Kunden zu beschneiden“

Dass die Bankenlobby ihre Interessen durchsetzt, verwundert nicht, jedoch sollten die Verbraucher die bisher unentschlossen waren ihr Widerrufsrecht jetzt noch ausüben. Diesbezüglich muss nun zeitnah gehandelt werden. Denn im Rahmen der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, voraussichtlich zum 21.03.2016, wird nach Inkrafttreten des Gesetzes nur noch 3 Monate Zeit bleiben, um vom Widerrufsrecht Gebrauch machen zu können.

Der Widerruf eines Darlehensvertrags sollte jedoch nicht vorschnell erklärt werden, sondern erst nach einer umfassenden Beratung, die entsprechenden Vorlauf benötigt.

Die Chancen für Verbraucher aus den alten, hochverzinsten Darlehensverträgen rauszukommen, haben sich in den letzten Monaten wesentlich erhöht, durch eine mehr und mehr verbraucherfreundliche Rechtsprechung.

Mittlerweile hat auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in einer aktuellen Entscheidung vom 27.01.2016 festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung der Sparkasse aus dem Jahr 2007 fehlerhaft und damit unwirksam ist. Damit schließt sich jetzt auch das OLG Frankfurt a.M. der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung zahlreicher anderer Oberlandesgerichte in Deutschland an.

Auch die ING-DiBa Bank wurde mittlerweile durch das Landgericht Frankfurt verurteilt. Mit Urteil vom 26.10.2015 wurde festgestellt, dass der Darlehensvertrag aus dem Jahr 2007 wirksam widerrufen worden ist und die ING Diba hieraus keine Leistungen mehr verlangen kann. Die Bank hatte zuvor den Widerruf des Kunden zurückgewiesen und sich auf eine angebliche Verwirkung berufen, das Gericht hat nun zugunsten des Kunden entschieden.

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