Das Recht von Ausländern auf Immobilien in Bosnien und Herzegowina

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Das Recht sowohl ausländischer Privatpersonen als auch juristischer Personen auf Besitz von Immobilen in der Republik Bosnien und Herzegowina, Geschäftstätigkeiten inter vivos (Kaufvertrag, Abkommen über Spenden, Abkommen über die Existenz usw.) und Rechtsfragen causa mortis (Erbschaft) werden durch das Sachenrechtsgesetz der Föderation/Republik Srpska Bosnien und Herzegowina bestimmt.

Das Eigentumsrecht auf eine Immobilie erlangen Ausländer in Bosnien und Herzegowina durch die Bedingung der Reziprozität, außer wenn das Recht durch eine Erbschaft erlangt wird. Bezüglich der Erbschaft bestehen keine Begrenzungen für das Erlangen von Immobilien, es wird die Reziprozität vorausgesetzt. Die Liste der Länder, mit denen keine Reziprozität besteht, wird nach der Besprechung mit dem Außenministerium Bosnien und Herzegowinas vom föderalen Justizministerium veröffentlicht und das jedes Jahr spätestens bis zum 31. Januar.

Ausländer, die keine bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft besitzen, werden nach diesem Recht nicht als Ausländer betrachtet, wenn sie in Bosnien und Herzegowina geboren wurden oder ihre Vorfahren aus Bosnien und Herzegowina stammen.

Bezüglich der ausländischen Privat- oder juristischen Personen sind keine Begrenzungen mehr gesetzt. Gleiche Vorschriften gelten für sowohl für Privatpersonen als auch für juristische Personen unabhängig davon, ob diese Personen potenzielle Investoren in Bosnien und Herzegowina sind oder nicht, ob sie dauerhaft wohnhaft in Bosnien und Herzegowina sind oder nicht, was eine Neuigkeit in Bezug auf die früheren Vorschriften des Gesetzes darstellt. Jetzt hat der Gesetzesgeber einen Ausgleich von ausländischen Privat- und juristischen Personen mit Einheimischen auch außerhalb der Kategorie der ausländischen Investitionen in Bosnien und Herzegowina geschaffen, was in jedem Fall eine Vorbereitung für die EU-Integration darstellt.

Die Reziprozität wird als einzige Voraussetzung für das Erlangen des Eigentumsrechts auf Immobilien angegeben, die erfüllt werden muss und deren Existenz vermutet wird. Diese Bestimmung muss so verstanden werden, dass die Reziprozität nicht in jeden Fall einzeln bewiesen werden muss, weil die Reziprozität vermutet wird und nach der Besprechung mit dem Auslandsministerium Bosnien und Herzegowinas das föderale Justizministerium jedes Jahr die Listen der Länder, mit denen keine Reziprozität besteht, veröffentlicht, was einen enormen Fortschritt zu bisherigen Regelungen darstellt.

Besondere Vorschriften sieht das Gesetz für diejenigen bosnisch-herzegowinischen Staatbürger, die ihre Staatsbürgerschaft verloren haben oder die in Bosnien und Herzegowina geboren sind oder die Nachfahren von bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgern sind. Diese Gesetzesvorschrift bezweckt, dass bisherige Regelungen für „Ausländer“ vermieden werden, die eine enge Verbindung zu ihrer Heimat haben, was eine positive Option ist, besonders wenn man bedenkt, dass ein Großteil der Einwohner infolge des Krieges weltweit ausgewandert ist.

Die hierin enthaltenen Informationen sind nur zum Zweck der allgemeinen Information und können nicht als Rechtsgutachten oder Rechtsberatung angesehen werden. Dementsprechend übernimmt die Rechtsanwaltskanzlei Prnjavorac, Bosnien und Herzegowina, keine Verantwortung oder Haftung für die Folgen der Handlungen oder das Verhalten irgendwelcher Personen, die auf den hierin enthaltenen Informationen beruhen.

Rechtsanwalt Azur Prnjavorac

Bosnien und Herzegowina



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