Immobilienkauf in Italien - Besonderheiten in Italien bei Ehepaaren auf Verkäuferseite

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Der nachfolgende Artikel beschäftigt sich mit folgender Konstellation eines Immobilienkaufes in Italien:

Als deutscher Käufer einer in Italien gelegenen Immobilie sehen Sie sich im Allgemeinen gegenüber dem häufig italienischen Verkäufer der Immobilien normalerweise keinen besonderen Gefahren ausgesetzt.

Vorsicht gilt jedoch in dem Fall, wenn auf der Verkäuferseite ein Ehepaar auftritt und Sie mit diesem gemeinsam den Kaufvertrag abwickeln.

Es gilt dann insbesondere nachzufragen, wie sich die Eigentumsverhältnisse bezüglich der betreffenden Immobilien verhalten und welche Vereinbarung das Ehepaar hinsichtlich des ehelichen Güterstandes getroffen hat.

Während in Deutschland der gesetzliche Güterstand die Zugewinngemeinschaft ist, ist es in Italien die sogenannte Errungenschaftsgemeinschaft. Dies führt hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse dazu, dass beide Ehegatten zumeist Eigentümer der Immobilie sind und ein Kaufvertrag mit beiden Ehegatten erforderlich ist. Sollte ausnahmsweise nur ein Ehegatte Eigentümer sein, so ist jedoch zwingend die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich, da dieser andernfalls den Kaufvertrag anfechten kann. Dies würde dazu führen, dass der Kaufvertrag rückwirkend seine Wirkung verliert und rückgängig gemacht werden müsste.

Anders hingegen bei der Gütertrennung nach italienischem Recht, der sog. separazione dei beni. Hierbei gilt, sofern beide Eigentümer sind, ist der Kaufvertrag mit beiden Ehegatten abzuschließen. Sollte jedoch nur ein Ehegatte Eigentümer sein, so ist die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Wirksamkeit des Kaufvertrages nicht erforderlich.

Im Fall der Gütergemeinschaft, der sog. „comunione convenzionale“, kommt es dagegen darauf an, ob die Immobilie als Gegenstand zum Gesamtgut gezogen wurde und somit beide Ehegatten bei Ihrem Kaufvertrag Vertragspartei werden müssen.

Abschließender Hinweis:

Es ist jedenfalls empfehlenswert für Sie als Käufer einer in Italien gelegenen Immobilie, den Güterstand des Ehepaares vorab zu ermitteln. Sollte das Ehepaar die Auskunft verweigern, so haben Sie bei öffentlichen Stellen die Möglichkeit auf Einsichtnahme.


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