Immobilienmakler müssen in ihrer Anzeige die wesentlichen Angaben zum Energieverbrauch machen

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Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) legte fest, dass Immobilienmakler potentielle Kunden über die wesentlichen Energieverbrauchswerte einer Immobilie im Rahmen der von ihnen geschalteten Immobilienanzeige informieren müssen.

Aus Art. 12 der Richtlinie 2010/31/EU folgt die Verpflichtung des Immobilienmaklers, notwendige Angaben zum Energieverbrauch in die Anzeige aufzunehmen. Zu den wesentlichen Informationen, die angeführt werden müssen, zählen die Art des Energieausweises, der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs.

Zu den wesentlichen Informationen, die angeführt werden müssen, zählen die Art des Energieausweises, der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs.

Aufhänger dieser BGH-Entscheidung waren insgesamt 3 Verfahren, in denen es um unlauteren Wettbewerb ging und bei denen sich die Frage stellte, ob die Makler die entsprechenden Angaben machen müssen.

Ein Umwelthilfeverein wendete sich mit Klagen gegen Zeitungsanzeigen von Immobilienmaklern, da der Verein das Fehlen der oben angegebenen Angaben in Anzeigen, die im Energieausweis enthalten sind, für unzulässig hält.

Insgesamt gab es dazu am 05. Oktober 2017 drei BGH-Entscheidungen zu den Az. I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17.

Über diesen Sachverhalt informiert Sie der auf dem Gebiet des Immobilienrechts spezialisierte Rechtsanwalt Dirk Witteck, der zudem noch die Beratungsstellen des Mieterbeistands e.V. in den Landgerichtsbezirken Aschaffenburg und Darmstadt leitet.



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