So können Sie Ihre Kreditzinsen vom Immobilienkauf zurückfordern

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Haben Sie zwischen 2010 und 2016 einen Kreditvertrag im Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie abgeschlossen?

Dann sollten Sie diesen Vertrag jetzt genau prüfen lassen, denn unter Umständen könnten Sie nach erfolgreichem Widerruf des Kreditvertrages möglichweise auf ein zinsloses Darlehen blicken.

Nach einer Entscheidung des LG Ravensburg Az. Az. 2 O 21/18 vom 21. September 2018 können Sie wirksam den Widerruf eines Immobilienkredits erklären, weil die finanzierende Bank eine unwirksame Aufrechnungsklausel in den Vertrag eingebaut hatte.

Bereits der Bundesgerichtshof hatte mit seinem Urteil vom 20. März 2018 (Az. XI ZR 309/16) klargestellt, dass eine Klausel, die zulasten eines Kreditnehmers Aufrechnungsmöglichkeiten einschränkt, unwirksam ist.

Auf dieser Ebene hat nun das LG Ravensburg entschieden.

Die Widerrufsmöglichkeit steht jedoch nur den Bankkunden zur Seite, die ihre Verträge mit den Banken zwischen dem 11. Juni 2010 und 2016 abgeschlossen haben. Grund dafür ist die Tatsache, dass die Erlöschensvorschrift der Banken gemäß Artikel 229 Paragraf 38 Absatz 3 EGBGB nicht greife.

Hiernach könnten Verbraucher ihre Verträge auch heute noch wirksam widerrufen.

Das Gericht sprach in der oben zitierten Entscheidung dem betroffenen Kunden sogar Zinsfreiheit ab dem Zeitpunkt des Widerrufs zu.

Sie sollten daher Ihren Kreditvertrag wirksam prüfen lassen. Verlieren Sie keine Zeit, denn je schneller Sie nach entsprechender Prüfung den Kreditvertrag widerrufen lassen, desto eher verliert die finanzierende Bank unter Umständen ihren Anspruch auf Zinsen Ihnen gegenüber.

Diese Entscheidung wird Ihnen von dem auf dem Gebiet des Bankrechts schwerpunktmäßig tätigen Rechtsanwalt und Diplom Juristen Dirk Witteck.



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