Urheberrecht kontra Grundrecht auf Schutz der Familie – „Loud“-Urteil des BGH und seine Auswirkungen

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  • Klageerweiterungen auf Kinder im Rahmen eines Klageverfahrens gegen die Eltern wegen eines angeblichen Schadenersatzanspruchs wegen Urheberrechtsverletzung
  • Dadurch bedingter Unfrieden innerhalb der Familie
  • Gefährdung der finanziellen Existenz einer Familie wegen drohender Schadenersatzansprüche

So weit muss es trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht kommen, wenn man die richtigen Abwehrmechanismen kennt und den Kriterien der sekundären Beweislast gerecht wird.

In seiner „Loud“-Entscheidung (Musikalbum der Künstlerin Rihanna) vom 30. März 2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zum Aktenzeichen I ZR 19/16 den Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses im Zusammenhang mit einer angeblich bestehenden Urheberrechtsverletzung im Rahmen ihrer sekundären Beweislast auferlegt, den Namen Ihres volljährigen Kindes zu benennen, welches den Eltern gegenüber die Begehung der mutmaßlichen Rechtsverletzung eingeräumt hat.

Diese Entscheidung des BGH muss jedoch auch kritisch hinterfragt werden. Nicht in jedem Fall dürfen die Eltern verpflichtet werden, entgegen dem grundrechtlich gesicherten Schutz der Familie ihr eigenes Kind quasi zu verraten, nur um einen mutmaßlichen Urheberrechtsinhaber die Möglichkeit zu gewähren, Schadenersatz in der Lizenzanalogie von dem volljährigen Kind zu erlangen.

In der dortigen Entscheidung gaben die Eltern vollmundig zu, den „Verletzer“ zu kennen, ihn aber nicht preiszugeben. Dieses Vorgehen ist aus taktischen Gründen zu überdenken, denn auch wenn eine solche Konstellation gegeben ist, sollte man beachten, wie man optimalerweise gegnerischen Ansprüchen entgegnen kann.

Sollten Sie im Zusammenhang mit einer urheberrechtlichen Abmahnung selbst betroffen sein und sollten in Ihrem Fall Ihre Kinder in irgendeiner Weise in den Vorgang involviert sein, sollten Sie tätig werden.

Trotz der „Loud“-Entscheidung des Bundesgerichtshofes sollten Sie nicht den Ansprüchen der Urheber Rechtsinhaber entsprechen. Auch wenn es sich um eine höchstrichterliche Entscheidung handelt, ist diese in keinem Falle allgemein übertragbar auf alle individuell gestalteten Fälle, in denen es um eine mutmaßliche Urheberrechtsverletzung geht.

Gerade im Hinblick auf die aktuelle bestehende Diskussion bezüglich der unsicheren Verschlüsselung von WLAN-Netzen über das WPA2-System und nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, dass minderjährigen Kinder ein größerer Schutz durch das Grundgesetz gemäß Art. 6 I GG zusteht, sollten Sie sich in jedem Falle kompetent anwaltlich beraten lassen, bevor Sie eine entsprechende Unterlassungserklärung unterzeichnen oder gar Zahlung leisten.

Bei allen in der Darlegungspflicht deren bestehen zugunsten der Anschlussinhaber immer auch Verteidigungsmöglichkeiten, die es uns in einem solchen Fall möglich machen, unberechtigte Ansprüche, notfalls vorgerichtlich, zurückzuweisen.

Dieser Kommentar ist von dem auf dem Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt Dirk Witteck aus Großwallstadt.


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