Einreiseverbot! Der Veranstalter zahlt trotzdem Reisekosten nicht zurück? So ist die Rechtslage

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Die Reise muss wegen eines Einreiseverbots oder sonstiger am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe aufgetretenen unvermeidbaren, außergewöhnliche Umstände ausfallen!

In einem solchen Fall kann der Umstand eintreten, dass der Veranstalter selbst den Vertrag kündigt, oder aber Sie selbst von einem Kündigungs- oder Rücktrittsrecht Gebrauch machen.

In Zeiten des Katastrophenfalles, der Einreiseverbote und der unmittelbar bevorstehenden Ausgangsverbote kommt es in diesen Zeiten bei vielen gebuchten Pauschalurlaubsreisen im Aus- aber auch in Inland zu Problemen bei der Rückerstattung der gezahlten Reisekosten.

Immer mehr Veranstalter verweisen auf eine Umbuchung innerhalb der nächsten 12 Monate, einen Gutschein oder verlangen Stornogebühren.

Lassen Sie sich nicht verunsichern und holen Sie sich dazu anwaltliche Unterstützung.

Der Gesetzgeber hat auch für völlig unvorhersehbare Notsituationen Vorkehrungen in Form von gesetzlichen Regelungen gefunden, die nun auch greifen.

Falls Ihr Reiseveranstalter Ihnen nach Kündigung oder Rücktritt

a) Stornogebühren berechnet

b) eine Umbuchung in den nächsten 12 Monaten anbietet

c) einen Gutschein erteilen will

dann ist es Zeit, sich zur Wehr zu setzen.

Wenn am Urlaubs-Bestimmungsort Umstände eintreten oder eingetreten sind, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen, Umstände die unvermeidbar und außergewöhnlich sind und nicht Ihrer Kontrolle unterliegen und die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn Sie zumutbare Vorkehrungen hätten treffen können, dann ergibt sich Ihr Anspruch auf vollständige Rückerstattung gezahlter Gelder!

Der Autor dieses Artikels ist schwerpunktmäßig im Reiserecht tätig und steht Ihnen völlig kontaktlos via Mail/Telefon zur Verfügung.

Alle erforderlichen Dokumente können auf digitalem Weg übermittelt werden. 

Lassen Sie sich helfen!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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