Impressumspflicht: Was ist zu beachten?

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Das Telemediengesetz (TMG) besagt in seinem § 5, dass jeder Dienstanbieter von geschäftsmäßig betriebene Internetpräsenzen eine besondere identitätsbezogene Impressumspflicht hat und diese im Rahmen eines sogenannten Impressums ausweisen muss. Dadurch soll ein Mindestmaß an Transparenz und Informationen im Internet zum Schutz der Verbraucher sichergestellt werden. Vor allem aber soll damit gewährleistet werden, dass die Identitätsfeststellung möglich ist, um beispielsweise die Rechtsverfolgung im Falle eines Streits zu ermöglichen.

Was ist ein Impressum?
Beim Impressum handelt es sich um eine Art Visitenkarte, die von Betreibern von dauerhaft betriebenen Internetseiten anzugeben ist. Damit soll der Webseitenbetreiber seinen allgemeinen Informationspflichten nachkommen. Der Nutzer der Seite soll damit die Möglichkeit haben, sich ein Bild über den Anbieter zu machen und diesen ggf. kontaktieren können.

Wenn die Plattform geschäftliche Zwecke verfolgt, ist das Impressum in jedem Fall eine Pflichtangabe. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass alle ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken genutzte Seiten nicht von dieser Pflicht erfasst werden.

Rechtliche Grundlagen
Rechtsanwalt Guido Kluck, LL.M. erklärt: "Die Rechtsgrundlagen für die Impressumspflicht unterscheiden sich danach, ob ein elektronischen oder ein gedrucktes Werk vorliegt. So sind an die Art und Weise des Mediums auch verschiedene Anforderungen geknüpft."

Jeder Diensteanbieter nach § 2 Nr. 1 TMG, der eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, muss bestimmte Informationen zur Verfügung stellen (vgl. § 5 TMG). Handelt der Dienstanbieter kommerziell, kommen weitere Informationen hinzu.  Zusätzlich besagt § 55 Abs. 1 RStV, dass Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, verschiedene Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten müssen.

Bei den Telemedien handelt es sich um elektronische Informations- und Kommunikationsdienste. Handelt es sich um ein Printmedium im Sinne des § 7 Abs. 1 PresseG BE, müssen auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk genannt werden: Name oder Firma und Wohnort oder Geschäftssitz der Drucker und der Verleger, beim Selbstverlag der Verfasser oder der Herausgeber.

Inhalte eines Impressums
Jedes Impressum muss bestimmten Mindestanforderungen genügen. Im nächsten Schritt kommen weitere Anforderungen hinzu, die sich danach unterscheiden, um welche Art Anbieter bzw. welche Art Gesellschaft es sich handelt. Folgende Angaben müssen von allen Anbietern gemacht werden:

  • Namen (bei natürlichen Personen sind es Vor- und Nachname. Bei Unternehmen, also den sogenannten juristischen Personen, der Unternehmensname sowie Name und Vorname des Vertretungsberechtigten),
  • bei juristischen Personen die Rechtsform,
  • die Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Nicht ausreichend ist ein Postfach),
  • ein Kontakt, unter dem Sie die Person oder das Unternehmen schnell erreichen können – elektronisch als auch nicht elektronisch. In der Regel sind das:
  • E-Mail-Adresse und Telefonnummer,
  • soweit vorhanden, die Umsatzsteuer- oder Wirtschaftssteuer-Identifikationsnummer,
  • ebenfalls, soweit vorhanden, das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister mit Registernummer.

Für Anhänger solcher Berufe, die reglementiert sind durch ihre zuständigen Kammern kommen weitere Angaben hinzu.  So müssen Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare etc. ihre zuständigen Kammern, ihre Berufsbezeichnung und den Staat angeben, in dem ihnen die Berufsbezeichnung verliehen worden ist. Außerdem müssen die Vorschriften, die den Beruf regeln und die Stelle, an denen sie zu finden sind, genannt werden.

Rechtsanwalt Kluck erläutert weiter: "Bietet der Betreiber auf seiner Seite journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte an, muss zudem ein Verantwortlicher mit Namen und Anschrift angegeben werden (siehe § 55 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag). Bei Zeitungen oder Magazinen sind das in der Regel Geschäftsführer und Chefredakteur."

Was müssen Online-Anbieter beim Impressum beachten?
Online-Anbieter, die ihre Ware oder Dienstleistung auch Verbraucherinnen und Verbrauchern anbieten, zusätzlich mit einem Link auf die EU-weite Online -Streitbeilegungsplattform hinweisen.
Wenn es sich um ein Unternehmen handelt, muss es Verbraucherinnen und Verbraucher darüber informieren, ob er bereit oder verpflichtet ist, an einem Verbraucherschlichtungsverfahren teilzunehmen. Wenn eins von beiden der Fall ist, muss die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe ihrer Kontaktdaten aufgelistet werden. Ob dies im Impressum aufzuzeigen ist oder an anderer Stelle der Website, kann das Unternehmen selbst entscheiden. Wichtig ist jedoch, dass ein leichter Zugang gewährleistet ist und der Verbraucher die Informationen ohne Umstände wahrnehmen kann.

Impressumspflicht in sozialen Medien
Sobald das genutzte Medium zu Werbezwecken genutzt wird, ist die Angabe eines Impressums verpflichtend. Im Umkehrschluss heißt dies, dass bei rein privater Nutzung die Anbieterkennung nicht erbracht werden muss. Auch müssen Name, Anschrift und Kontaktmöglichkeiten sowie die weiteren Pflichtangaben leicht erkennbar aufgeführt werden bzw. durch einen Link dorthin verwiesen werden. Auch hier ist darauf zu achten, dass das Impressum einfach und durch wenige Klicks erreichbar ist.

Wo muss das Impressum platziert werden?
Wo das Impressum zu verorten ist, ist nicht einheitlich geregelt. Viele Anbieter gestalten die Umsetzung der Pflicht derart, dass das Impressum verlinkt wird. Wenn der Link selbst leicht und problemlos zu finden ist, ist dies ausreichend. Er muss jedoch von jeder Seite abrufbar sein. Um den Link eindeutig zu gestalten, sollte er als Impressum betitelt werden.

Konsequenzen bei Missachtung der Impressumspflicht
Wenn ein Anbieter trotz Verpflichtung kein Impressum angelegt hat oder das Impressum nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro. Außerdem begeht er einen Wettbewerbsverstoß, aus welchem sich Unterlassungsansprüche von konkurrierenden Anbietern ergeben können, die meistens mit einer kostenpflichtigen Abmahnung einhergehen.

Fazit
Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihre Ideen umzusetzen und Ihnen ein rechtssicheres Impressum zu entwerfen. Sprechen Sie uns gerne an.

Den vollständigen Artikel finden Sie auf https://www.legalsmart.de/blog/impressumspflicht-was-ist-zu-beachten/ 


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