In 6 Schritten gelöst. Der Streit über die Steuererstattung/-nachzahlung im Familienrecht

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In 6 Schritten gelöst. Der Streit über die Steuererstattung/-nachzahlung bei Zusammenveranlagung aus familienrechtlicher Sicht.

Kommt es zu einem Streit über die Aufteilung einer Steuererstattung oder -nachzahlung regen wir an, sich ergänzend an einen Steuerberater zu wenden, damit dieser den auf den jeweiligen Ehegatten entfallenden Anteil der Steuerrückerstattung (-nachzahlung) gemäß § 26e EStG iVm. § 270 Abgabenordnung berechnen kann.

Wir können hier nur eine schematische Darstellung der Berechnungsschritte darstellen.

 1.

Hierzu ist in einem ersten Schritt auszugehen von dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Bruttoeinkommen der Beteiligten.

Bsp.    Einkommen Ehegatte A         60.000 ,- €

            Einkommen Ehegatte B         30.000,- €

 2.

In einem zweiten Schritt sind die das steuerpflichtige Einkommen mindernden Positionen demjenigen Ehegatten zuzuordnen in dessen Person die abzugsfähigen Belastungen eingetreten sind.

Im Falle, dass sich eine Zuordnung nicht ergibt, sind diese Belastungen hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen. Für unser Beispiel vernachlässigen wir diesen Punkt an dieser Stelle.

 3.

In einem dritten Schritt ist das auf diese Weise für jeden Ehegatten ermittelte steuerpflichtige Bruttoeinkommen sodann nach dem sich aus der Grundtabelle ergebenden Steuersatz zu besteuern.

Bsp.    Einkommen Ehegatte A 60.000,- €  

Steuersatz nach Grundtabelle 27 % = 16.200,- €

           

Einkommen Ehegatte B 30.000,- €

Steuersatz nach Grundtabelle 17 % =    5.100,- €

           

Gesamtsteueraufkommen nach Grundtabelle 21.300 ,- €

Aus dem Verhältnis der danach ermittelten Steuerlast für das Gesamteinkommen und für die jeweiligen Einzeleinkommen errechnet sich prozentual der Steueranteil jedes Ehegatten nach der Grundtabelle.

            Steueranteil Ehegatte A         76 %

            Steueranteil Ehegatte B         24 %

4.

In einem vierten Schritt ist sodann die aus dem aufzuteilenden Steuerbescheid ersichtliche Lohnsteuer, die für jeden Ehegatten einbehalten wurde, gegenüberzustellen.

Bsp.    Lohnsteuer Ehegatte A Stkl. III         12.500,- €

            Lohnsteuer Ehegatte B Stkl. V          6.500 ,- €

            Gesamtsteuer                                     19.000,- €
 5.

In einem fünften Schritt ist von der aus dem aufzuteilenden Steuerbescheid ersichtlich festgesetzten Gesamtsteuer für jeden Ehegatten der Anteil zu ermitteln, der sich bei Zugrundelegung des Prozentsatzes errechnet, der durch die Versteuerung des Einkommens nach der Grundtabelle berechnet worden ist.

            Gesamtsteuer lt. Steuerbescheid      20.222 ,- €

            Hiervon Ehegatte A (76 %)                   15.369 ,- €

            Hiervon Ehegatte B (24 %)                     4.853 ,- €

6.

In einem sechsten Schritt ist dieser Anteil von der einbehaltenen Lohnsteuer in Abzug zu bringen. Die Differenz ergibt den auf jeden Ehegatten entfallenden Anteil der Steuererstattung (-nachzahlung).

            Einbehaltene Lohnsteuer Ehegatte A    12.500,- € - 15.369,- € =       - 2.869,- €

            Einbehaltene Lohnsteuer Ehegatte B     6.500,- € -   4.853,- € =          1.647,- €

In unserem Beispiel käme dem Ehegatte B die gesamte Steuererstattung von
 1.222,- € zu Gute bzw. wäre ihm zuzuordnen.

Im Falle der Berechnung für das Trennungsjahr können sich in Bezug auf die Zeit des Zusammenlebens Besonderheiten ergeben. Hier wäre mit unterschiedlichen Zeiträumen zu rechnen.

Sie werden verstehen, dass wir hinsichtlich dieser steuerlichen Berechnungen an einen versierten Steuerberater verweisen müssen. Steuerberatung gehört nicht zum Kernbereich der anwaltlichen Mandats- und Beratungstätigkeit

Wir weisen ergänzend darauf hin, dass bei der vorbezeichneten Berechnungsart die Möglichkeit besteht, dass bei dem Ehegatten, der das geringere Einkommen bezieht, der prozentuale Anteil der festgesetzten Steuer höher ist als die tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer. Dies beruht auf Eigentümlichkeiten der Steuerberechnung nach der Grundtabelle. Da jedoch ein Steuerpflichtiger nicht mehr Steuern erstattet bekommt als er selbst eingezahlt hat, müsste in diesem Fall die Steuererstattung nach Abzug der von ihm eingezahlten Steuern, dem anderen Ehegatten zugeordnet werden.

Wie bereits erwähnt, gibt es im Rahmen der steuerlichen Veranlagung –auch und gerade im Zusammenspiel mit dem Familienrecht- eine Vielzahl von Sachverhalten, die jeweils gesonderter Prüfung bedürfen.

 Soweit Sie rechtlichen Rat zu Fragen der Zusammenveranlagung haben, wenden Sie sich hierzu an einen Fachanwalt für Familien- und/oder Steuerrecht.

Wir hoffen Ihnen das Thema Aufteilung einer Steuererstattung vereinfacht näher gebracht zu haben. Für Ihre Rückfragen und Anregungen sind wir immer offen und dankbar.


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