Welchem Ehegatten steht nach Erlass eines Aufteilungsbescheides die Steuererstattung zu?

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Im Rahmen dieses Artikels möchte ich mich einmal mit der Frage beschäftigen, welchem der Ehegatten eigentlich eine Steuererstattung zusteht, wenn zuvor einer der beiden Ehegatten einen Aufteilungsbescheid beim Finanzamt beantragt hat.

Die Frage tritt meist nach der Trennung von Ehegatten auf. Sofern man nicht von sich aus bereits in die Einzelveranlagung (EV) wechselt, kann man in dem Jahr, in dem man zuletzt noch mindestens einen Tag zusammenlebte, weiterhin die progressionsgünstigere Zusammenveranlagung (ZV) beantragen und in den Genuss des Ehegattensplittings kommen.

Auf die ZV können sich die Noch-Ehegatten freiwillig einigen. Unter Umständen ist ein Ehegatte auch gegen seinen Willen gezwungen, einer ZV zuzustimmen. Wann dies der Fall ist, soll jedoch nicht Gegenstand dieses Artikels sein.

Aufteilungsbescheid kann ohne Zustimmung des Ehegatten beantragt werden

Im Falle der ZV kann jeder der Ehegatten ohne Zustimmung des anderen Ehegatten gem. §§ 268ff AO einen sog. Aufteilungsbescheid beantragen. Ein Aufteilungsbescheid hat dabei folgende Wirkung: Die Ehegatten werden zwar noch zusammenveranlagt, jedoch wird die errechnete gemeinsame gegenüber der EV günstigere Steuerschuld anschließend auf beide Ehegatten aufgeteilt. 

Die Aufteilung erfolgt dabei nach den eigenen Einkünften, dem Anteil dieser Einkünfte an den Gesamteinkünften beider Ehegatten und nach den durch den jeweiligen Ehegatten abgeführten Steuern iF. von z. B. Lohn- oder Kapitalertragssteuern.

Unterschiedliche Wirkungen für Ehegatten 

Die Aufteilung der Steuerschuld kann nun dazu führen, dass einer der Ehegatten eine Nachzahlung zu leisten hat, der andere der Ehegatten jedoch eine Steuererstattung erhält. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der besserverdienende Ehegatte nur in Steuerklasse III versteuert wurde, während der schlechter verdienende Ehegatte in Steuerklasse V besteuert wurde.

Die zweite wichtige Wirkung des Aufteilungsbescheides liegt in der Haftung. Grundsätzlich haften Ehegatten im Rahmen der Zusammenveranlagung als Gesamtgläubiger und Gesamtschuldner i. S. v. § 420 BGB für die Steuerschuld. Dies beinhaltet insbesondere, dass beide gemeinsam einen Anspruch auf eine gemeinsame Steuererstattung haben und umgekehrt, beide Ehegatten gemeinsam für eine evtl. Steuernachforderung haften. 

Das FA kann sich in letzterem Fall an einen der beiden Ehegatten wenden und von diesem die gesamte Summe einfordern. Es muss sich nicht anteilig auf eine z. B. nur 50 %ige Einforderung ggn. diesem Ehegatten beschränken.

Umgekehrt befreit es sich bei der Auszahlung von Erstattungen mit der Auszahlung an einen der Ehegatten. Die Auskehrung gegenüber einem der Ehegatten wirkt auch schuldbefreiend für das FA gegenüber dem anderen Ehegatten. Evtl. Ansprüche des anderen Ehegatten können dann nicht erfolgsversprechend gegen das FA, sondern nur im Innenverhältnis ggn. dem anderen Ehegatten zivilrechtlich geltend gemacht werden.

Aufteilungsbescheid wirkt im Innenverhältnis der Ehegatten 

Der Aufteilungsbescheid führt nun aber dazu, dass die Ehegatten nicht mehr Gesamtschuldner bzw. -gläubiger der Steuerforderung/-erstattung sind.

Vielmehr werden sie durch den Aufteilungsbescheid zu Teilschuldnern und haften nur noch auf den Teil der Steuer, der auf sie allein entsprechend der o. g. Berechnungsgrundsätze entfällt. Die Wirkung des Aufteilungsbescheides gilt dabei sowohl im Außenverhältnis ggn. dem FA, als auch im Innenverhältnis der Ehegatten untereinander.

Die Wirkung im Innenverhältnis hat nun aber zur Folge, dass der steuernachzahlende Ehegatte keinen (hälftigen) Ausgleichsanspruch ggn. dem anderen Ehegatten hat. Oder mit anderen Worten: 

Der nachzahlende Ehegatte kann weder die Hälfte der von ihm zu leistenden Nachzahlung verlangen, noch hat er Anspruch auf die Hälfte eines etwaigen Erstattungsanspruches des anderen Ehegatten. Dies wird von vielen Ehegatten verkannt und führt in der Folge zu unnötigen Streitigkeiten.

Gleiche Rechtsfolge im Innenverhältnis auch ohne Aufteilungsbescheid 

Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich im Übrigen aber auch ohne die explizite Beantragung eines Aufteilungsbescheides beim FA. In diesem Fall nehmen die Zivilgerichte nämlich eine sog. fiktive getrennte Veranlagung vor. Die Berechnung erfolgt dabei genauso wie beim Aufteilungsbescheid. Ein Unterschied liegt jedoch darin, dass die Wirkung nur auf das Innenverhältnis der Ehegatten beschränkt bleibt. Das Außenverhältnis ggn. dem FA bleibt davon unberührt, sodass das FA sich gegen beide Ehegatten als Gesamtschuldner wenden kann.

Rechtsanwalt/Dipl.-Finw (FH) 

Falk-Christian Barzik 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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