Individualbeitrag: Bank nimmt Revision vor dem BGH zurück

  • 1 Minuten Lesezeit

Nachdem der Bundesgerichtshof Klauseln über die Erhebung von Bearbeitungsentgelten bei Darlehensverträgen für unwirksam erklärt hatte, haben einige Kreditinstitute versucht durch Umgestaltung der entsprechenden Klausel ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichwohl an der Erhebung eines Entgeltes festzuhalten. Eine Bank verpackte dies in Form eines sogenannten „Individualbeitrages“.

Hiergegen klagten einige Bankkunden und forderten gezahlte Individualbeiträge vom Kreditinstitut zurück. Auch Verbrauchervereine klagten gegen die Verwendung einer solchen Klausel und verlangten von der entsprechenden Bank die Unterlassung der weiteren Verwendung. Auch das Landgericht Düsseldorf war mit entsprechenden Verfahren befasst und entschied mit Urteil vom 8. Juli 2015 (Az.: 12 O 341/14) zugunsten des klagenden Verbrauchervereins. Dies wollte die beklagte Bank nicht akzeptieren und legte Berufung ein. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 28. April 2016 (Az.: 6 U 152/15) jedoch im Sinne des Verbrauchervereins und gegen die Bank. Gleichwohl ließ das OLG Düsseldorf die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Von dieser Möglichkeit machte die beklagte Bank Gebrauch. Nunmehr gab der Bundesgerichtshof jedoch bekannt, dass die Bank die Revision in der Sache XI ZR 231/16 die Revision zurückgenommen habe. Nach Zurücknahme der von der Beklagten eingelegten Revision ist das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf rechtskräftig. Es steht zu vermuten, dass die beklagte Bank damit eine höchstrichterliche Entscheidung verhindern wollte.

Damit liegt nun mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf eine rechtskräftige Präzedenzentscheidung vor, auf welche sich auch Kunden gegenüber Banken berufen können. Allen Kunden, die in der Vergangenheit einen Individualbeitrag entrichtet haben, ist daher zu empfehlen, diesen von ihrer Bank zurückzufordern. Hierbei empfiehlt es sich auch anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da entsprechende Ansprüche im Einzelfall geprüft werden müssen und im Übrigen auch der Verjährung unterliegen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jens Reichow

Beiträge zum Thema