Insolvenzantragspflicht für Unternehmen bei Zahlungsunfähigkeit seit dem 01.10.2020 wieder in Kraft

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In Ergänzung zu meinem Rechtstipp vom 07.09.2020 möchte ich auf diesem Wege nochmals klarstellen, dass der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht für juristische Personen (z.B. GmbH, GmbH & Co. KG, AG) wegen des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit zum 01.10.2020 wieder in Kraft treten lassen hat. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 gilt nur für Unternehmen, bei denen Corona-bedingt ausschließlich der Insolvenzgrund der Überschuldung gegeben ist.

In den Medien wird die Differenzierung zwischen den Insolvenzgründen der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und der Überschuldung (§ 19 InsO) oftmals nicht richtig dargestellt. Es ist aktuell häufig weiterhin die Rede davon, dass die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die Corona-Pandemie-bedingt insolvenzreif sind, insgesamt ausgesetzt sei. Dies ist allerdings nicht der Fall.

Geschäftsführer, Vorstände und andere Organe von juristischen Personen, die aktuell wegen der Corona-Pandemie zahlungsunfähig sind, müssen sich daher jetzt dringend beraten lassen, da das Unterlassen der Stellung eines Insolvenzantrages seit dem 01.10.2020 wieder strafbar ist. 

Zudem sind auch die Regelungen über die zivilrechtliche Haftung der Organe (z.B. § 64 GmbHG) wieder in Kraft getreten. Demnach besteht seit dem 01.10.2020 die Gefahr, etwa als Geschäftsführer für alle Zahlungen, die seit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit aus dem Vermögen des Unternehmens veranlasst werden und die nicht der Sorgfalt einer ordentlichen Geschäftsführung vereinbar sind, von einem späteren Insolvenzverwalter zur Verantwortung gezogen zu werden.


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