Instagram Namen schützen – Wir beraten Sie ✅

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Wer erfolgreich einen Instagram Account oder Youtube Channel betreibt, sollte frühzeitig darüber nachdenken, seine Namensrechte zu sichern. Insbesondere wenn Merchandisingartikel oder weitere Produkte und Dienstleistungen angeboten werden, kann es erforderlich sein, dass sich der Influencer und Betreiber des Accounts die Namens- und Markenrechte frühzeitig sichert.

 

Welche Schutzrechte gibt es für Influencer?

Influencer, die als Unternehmer tätig sind, können sowohl aus nicht eingetragenen als auch aus eingetragenen Schutzrechten Ansprüche im Falle einer Verletzung herleiten. Selbstverständlich besteht zunächst – auch ohne Eintragung – Schutz in Bezug auf den eigenen Namen, so wie dieser im Personalausweis eingetragen ist. Insoweit gilt § 12 BGB:

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

Problematisch ist, dass viele Influencer Ihre Accounts unter Fantasienamen betreiben. Auch diesbezüglich kann es ohne weitere Eintragung Schutz geben. Dieser ergibt sich aus dem Markenrecht und hier aus § 5 MarkenG als sogenannte geschäftliche Bezeichnung:

 (1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

 (2) 1Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. 2Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

 (3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

 Im Falle der Verletzung der geschäftlichen Bezeichnung stehen dem Influencer unter Ansprüche nach § 15 MarkenG zu.

 

Was ist aber mit Merchandising-Produkten von Influencern?

Wollen Influencer zusätzlichen Schutz ihres Namens oder ihrer Bezeichnung auch für Merchandising-Produkte erreichen, sollte eine Marke angemeldet werden.  Dies führt dazu, dass der Influencer ein exklusives Monopol erhält, bestimmte Produkte oder Dienstleistungen unter seinem Namen anzubieten. Dies ist bereits Praxis bei vielen bekannten Influencern.

Vor einer Markenanmeldung sollte aber immer eine Recherche durchgeführt werden. Denn nur so kann das Risiko späterer Konflikte mit älteren Schutzrechten Dritter (Marken, geschäftliche Bezeichnungen und Namen) eingeschränkt werden. Kollisionen können hier zu teuren Abmahnungen oder Klagen führen.

Im Markenrecht ist es grundsätzlich so, dass auch der Inhaber einer älteren und nur ähnlichen Marke, die für ähnliche Waren- und Dienstleistungen Schutz genießt, gegen eine Anmeldung vorgehen kann.

Es ist daher nicht ausreichend, wenn vor Anmeldung der Marke nur nach identischen Marken gesucht wird.  

Zudem besteht ohne Recherche die Gefahr eines „worst-case-Szenarios“, nämlich, dass sich Inhaber ältere Marken erst Jahre nach Anmeldung der Marke im Rahmen einer markenrechtlichen Abmahnung melden und für den vergangenen Zeitraum der Nutzung Ihrer Marke Auskunft und Schadenersatz verlangen.

 

Vorsicht vor ungeprüften Accounts und Influencer-Namen!

Aus dem Vorhergesagten ergibt sich auch, dass unabhängig davon, ob ein Influencer eine Marke anmeldet oder nicht, die Nutzung einer Phantasiebezeichnung im Rahmen eines Accounts oder für Merchandising-Produkte, eine Markenrechtsverletzung darstellen kann. 

Wer seinem gewerblichen Account einen Namen gibt, welcher ähnlich oder identisch zu einer älteren Marke ist, muss mit einer Abmahnung rechnen. Sind die Beteiligten in ähnlichen Branchen unterwegs, ist die Gefahr einer Markenrechtsverletzung  - auch ohne eigene Marke - sehr groß.

 

Anwälte für Markenrecht – Dr. Wallscheid & Drouven

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