Interpol unterstützt Auslieferungsverfahren

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Im Zusammenhang mit dem Auslieferungsverfahren der USA gegen frühere FIFA-Spitzenfunktionäre wegen des Verdachts der Korruption wird die internationale Polizeibehörde (im Folgenden Interpol genannt) mit Sitz in Lyon (Frankreich) immer wieder in der Presse als Behörde bezeichnet. Tatsächlich ist Interpol keine staatliche oder supranationale Strafverfolgungsbehörde (wie das Europol), sondern ein privatrechtlich organisierter Verein, der bestimmte Informationen weltweit bereitstellt und so die polizeiliche Zusammenarbeit verbessert.

Deshalb kann Interpol selbst keine Amtshilfe leisten. Flugreisende bekommen regelmäßig Probleme im Transitbereich und bei der Ein- und Ausreise, wenn ihr Name mit den Angaben des „Wanted Person“ sich teilweise deckt. Die Weiterreise verzögert sich. Es werden viele Fragen gestellt, weil möglicherweise ein Festnahmeersuchen vorliegt.

Die Personen, die auf der Internetseite des Interpol zur Fahndung ausgeschrieben sind, sind allgemein mit Bild einsehbar. Die Liste ist aber nicht aktuell oder unvollständig. Dort gibt es (ganz oben rechts) einen rot markierten Button „Wanted Persons“, „Gesuchte Personen“. Und ein Button für Missing Persons, also für vermisste Personen etc.

Problemstellung

Wenn Sie befürchten, dass Sie gesucht werden, dann klicken Sie auf der Seite http://www.interpol.int/ auf den Button „Wanted Persons“ und Sie können einen Suchauftrag geben. Entweder mit Angabe ihres Namens oder die allgemeine Angabe zur Person. Wenn ein bestimmtes Land eine Person sucht, dann müssen Sie entsprechend den Staat angeben, der die Person sucht. Je allgemeiner die Suche ist, desto größer ist die Trefferquote. Ein Treffer bedeutet nicht automatisch, dass auch ein internationaler Haftbefehl existiert.

Hinweis

Ein Interpol-Mitgliedsstaat (wie die Türkei oder Afghanistan) kann ohne Weiteres eine Person zur Festnahme ausschreiben. Eine gerichtliche Anordnung genügt. Ein nationaler Haftbefehl muss nicht vorliegen. Die Voraussetzungen sind also sehr weich, und unterstehen dem jeweiligen nationalem Recht. Der Betroffene kann Interpol nicht verklagen, wenn er sich wehren will. Allerdings kann er unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung der Ausschreibung beantragen. Über die Vorgehensweise kann ich Sie gerne beraten.

Dr. Ebrahim-Nesbat

Rechtsanwalt in Hamburg, Fachanwalt für Strafrecht


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