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Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses berechtigt zur Anfechtung der Erbschaftsannahme

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Ein Erbe hat für seine Entscheidung darüber, ob er die Erbschaft annehmen und behalten oder aber ausschlagen will, nur 6 Wochen Zeit. Eine Erbausschlagung kann nur innerhalb einer sechswöchigen Frist erklärt werden. Für den Erben beginnt die Frist, sobald er erfahren hat, dass und aus welchem Grund er Erbe geworden ist. Die sechswöchige Bedenkzeit ist in vielen Fällen zu kurz, um zuverlässig und sicher in Erfahrung zu bringen, ob der Verstorbene nicht mehr Schulden hinterlassen hat als Vermögen vorhanden ist.

Wenn der Erbe die Ausschlagungsfrist ungenutzt verstreichen lässt, weil er keine Ausschlagungserklärung abgibt, so hat er die Erbschaft damit angenommen. Er haftet dann für die Schulden des Verstorbenen auch persönlich mit seinem eigenen Privatvermögen.

Der Erbe kann aber auch noch nach Erbschaftsannahme durch schlichtes Verstreichen der Ausschlagungsfrist verhindern, dass er Erbe wird und für die Schulden des Verstorbenen persönlich einstehen muss.

Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass im Nachlass mehr Schulden vorhanden sind als ursprünglich angenommen, so kann der Erbe seine Erbschaftsannahme noch anfechten. Die Erbschaftsannahme kann wegen eines Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses und vorhandener Nachlassverbindlichkeiten wirksam angefochten werden. Mit wirksamer Anfechtung der Erbschaftsannahme gilt die Erbschaft als ausgeschlagen.

Die Überschuldung des Nachlasses ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft, sodass der Irrtum hierüber zur Anfechtung einer Annahmeerklärung berechtigt. Ein Anfechtungsgrund ist dann gegeben, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung des Nachlasses auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, hinsichtlich des Bestandes an Aktiva oder Passiva beruht. Falsche Vorstellungen über den Wert einzelner zur Erbschaft gehörender Sachen geben keinen Grund zur Anfechtung.

Die Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen eines Irrtums über die Überschuldung ist für den Erben häufig eine Möglichkeit, seine persönliche Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zu verhindern. 


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