Ist die Verwertung einer Kreditsicherheit möglich, wenn die zugrunde liegende Forderung verjährt ist?

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1) Einführung

Am Kapitalmarkt und der Realwirtschaft spielen Kreditsicherheiten eine zentrale Rolle, da sie dem Kreditgeber eine Absicherung gegen das Ausfallrisiko des Kreditnehmers bieten. 

Eine Kreditsicherheit ist ein Recht oder ein Vermögenswert, der als Garantie für die Rückzahlung eines Kredits dient. 

Ein häufig diskutiertes Problem in diesem Kontext ist die Frage, ob und inwieweit die Verjährung der zugrunde liegenden Forderung auch die Verwertbarkeit der Kreditsicherheit beeinflusst. 

Dieses Problem stellt sich insbesondere dann, wenn die Forderung, für die die Sicherheit gestellt wurde, verjährt ist. 

Die Kernfrage ist, ob die Kreditsicherheit weiterhin verwertet werden kann, obwohl die Forderung, die sie sichern sollte, nicht mehr durchsetzbar ist.

Auf diese Frage soll der hiesige Artikel eine Anwort geben.


2) Erläuterung und Definition: Darlehensforderung und Kreditsicherheit

Eine Darlehensforderung entsteht, wenn ein Darlehensgeber (oft eine Bank) einem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung stellt, der später zurückgezahlt werden muss, häufig zuzüglich Zinsen. 

Um das Risiko eines Kreditausfalls zu minimieren, verlangen Kreditgeber oft Sicherheiten. Diese Kreditsicherheiten können in verschiedenen Formen vorliegen, wie z.B. Pfandrechte, Grundschulden oder Bürgschaften. 

Der Sinn und Zweck dieser Sicherheiten ist es, dem Kreditgeber ein Zugriffsrecht auf bestimmte Vermögenswerte des Kreditnehmers oder Dritter zu gewähren, falls der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.


3) Verwertbarkeit der Kreditsicherheit bei verjährter Forderung

Die Verjährung einer Forderung bedeutet, dass der Gläubiger seinen Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen kann. 

Gemäß § 216 BGB bleibt jedoch das Recht zur Verwertung einer Sicherheit für eine Forderung auch nach deren Verjährung bestehen. Dies bedeutet, dass der Kreditgeber weiterhin das Recht hat, sich aus der Sicherheit zu befriedigen, auch wenn er die Forderung selbst aufgrund der Verjährung nicht mehr einklagen kann.

Im Falle einer Bürgschaft ergibt sich eine Besonderheit: Nach § 768 BGB kann der Bürge, sobald die Hauptforderung verjährt ist, die Leistung verweigern, es sei denn, es liegt ein Fall des § 216 BGB vor. Dies bedeutet, dass die Verjährung der Hauptforderung grundsätzlich auch die Bürgschaft betrifft, es sei denn, die Bürgschaft wurde als selbstständige Garantie für die Verbindlichkeit gestaltet.


4) Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verjährung einer Darlehensforderung nicht automatisch die Unverwertbarkeit der damit verbundenen Kreditsicherheit nach sich zieht. 

Gemäß § 216 BGB bleibt das Recht zur Verwertung der Sicherheit bestehen. Dies gilt auch für Bürgschaften, wobei hier spezielle Regelungen wie in § 768 BGB zu beachten sind. 

Diese Regelungen stellen sicher, dass Kreditgeber auch bei verjährten Forderungen nicht vollständig ihre Sicherheiten verlieren, was ein wesentlicher Aspekt für die Funktionsfähigkeit des Kreditwesens ist.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

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Foto(s): Dr. Holger Traub

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