Ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll für mich?

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Arbeitgeber schlagen häufig ihren Arbeitnehmern die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags vor. Eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Interesse beider Vertragsparteien liegen. Der Arbeitgeber muss keine Kündigung aussprechen und sich so dem Risiko eines Kündigungsschutzprozesses aussetzen. Dem Arbeitnehmer wird häufig eine Abfindung zugesagt. Zudem hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abgeltung von nicht gewährtem Urlaub. Ob der Abschluss einer solchen Vereinbarung für Sie als Arbeitnehmer von Vorteil ist oder nicht, muss für jeden Einzelfall gesondert festgestellt und sorgfältig geprüft werden.

Der Aufhebungsvertrag

Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags wird ein Arbeitsverhältnis im Einverständnis beider Parteien beendet. Da der Aufhebungsvertrag der Vertragsfreiheit der Parteien unterliegt, können die Beteiligten den Inhalt weitgehend frei gestalten. Weitgehend freie Gestaltung bedeutet aber auch Unsicherheit darüber, was konkret und in welchem Umfang geregelt werden sollte. Um für sich selbst die bestmöglichen Bedingungen für die Beendigung durchsetzen zu können, ist es ratsam, sich vor Abschluss des Vertrages umfassend und auf den persönlichen Einzelfall zugeschnitten anwaltlich beraten zu lassen. Hierauf sollten Sie als Arbeitnehmer besonders achten:

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Kernelement eines jeden Aufhebungsvertrags ist die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Aufgrund der Sperrzeitregelung nach § 159 SGB III kommt dem Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheidende Bedeutung zu. Um eine Sperrzeit zu vermeiden, sollte unbedingt der Anlass für die Beendigung mit in den Vertrag aufgenommen werden. Je nach Formulierung der Vereinbarung riskiert man gegebenenfalls für einen nicht unerheblichen Zeitraum kein Arbeitslosengeld zu erhalten.

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich bis zum im Vertrag vorgesehen Beendigungszeitpunkt einen Beschäftigungsanspruch. Demgegenüber kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer bis zum vorgesehenen Ende tatsächlich weiter zur Arbeit erscheint.

Freistellung bis zur Beendigung

Oftmals werden die Parteien kein Interesse mehr an einer tatsächlichen Weiterbeschäftigung bis zum rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses haben. Daher kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer unter Entgeltfortzahlung bis zum rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses freigestellt wird. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entgegen dessen Willen frei, hat dieser schon während der Freistellung Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld.

Abfindung

Eine Abfindung entschädigt den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes und des sozialen Standes sowie für dadurch entgehende Einnahmen. Bei der Höhe der durch eine freie Aufhebungsvereinbarung geregelten Abfindung hat sich die Faustformel „ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“ eingebürgert. Mit einbezogen werden sollte in die Überlegung über die Höhe der Abfindung unter anderem die Stellung im Unternehmen, die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers.

Nicht vergessen werden sollte, dass auf Abfindungen zwar keine Sozialabgaben – d. h. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – zu zahlen sind, sie müssen aber im Rahmen der Einkommenssteuererklärung versteuert werden.

Urlaubsabgeltung

Ihre restlichen Urlaubstage können Sie sich im Rahmen der Freistellung anrechnen lassen. Sie können alternativ auch vereinbaren, eine Urlaubsabgeltung in Geld zu erhalten. Der Wert eines Urlaubstages ist gleich dem Wert eines Arbeitstages. Da das Kalendervierteljahr 13 Wochen hat, wird der Wert einer Arbeitswoche errechnet, indem man das Monatsgehalt mal drei nimmt und dann durch 13 teilt. Wer in Vollzeit beziehungsweise fünf Tage die Woche arbeitet, teilt sodann das Wochengehalt durch fünf und errechnet so den Wert seines Arbeitstages.

Erledigungsklausel

Als Erledigungsklausel bezeichnet man eine Regelung, durch die das Arbeitsverhältnis endgültig beendet und offene Ansprüche erledigt werden sollen. Es ist wichtig vorher zu klären, welche Ansprüche möglicherweise noch bestehen. Auf bestimmte Ansprüche kann jedoch nicht uneingeschränkt verzichtet werden. Auch das sollten Sie wissen, um von Ihren Rechten entsprechend Gebrauch machen zu können. Von einer Ausgleichsklausel werden nicht erfasst der gesetzliche Urlaubsanspruch, der Anspruch auf ein Zeugnis, auf die Arbeitspapiere und auf Zahlung einer betrieblichen Altersvorsorge. Im besten Falle haben Sie diese Punkte bereits in der Aufhebungsvereinbarung abgehandelt.

Gerne überprüfe ich einen Ihnen vorliegenden Entwurf einer Aufhebungsvereinbarung oder erkläre Ihnen, worauf Sie bei deren Abschluss besonders achten sollten!


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