Ist ein Laptop auf dem Schoss eine "Nutzung" nach § 23 Abs. 1 a StVO?

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Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit der Benutzung eines Laptops am Steuer eines PKW und der Frage, ob hierin ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Nr. 1 u. 2 StVO zu sehen ist, zu befassen.

In dem vom Oberlandesgericht entschiedenen Fall hat der Fahrer einen Laptop auf den Schoß genommen und zwischen Oberschenkel und Lenkrad eingeklemmt, zu einem Zeitpunkt, als der Motor des Fahrzeugs Lichtzeichenanlage manuell ausgeschaltet war. Sodann ist der Betroffene mit dem PKW angefahren, als die Ampel auf Grün schaltete, und hat dabei weiter auf dem Laptop "getippt", jedoch ohne den Laptop in der Hand zu halten. Das Oberlandesgericht stellt zutreffend fest, dass das einklemmen des Laptop zwischen Oberschenkel und Lenkrad zunächst kein "In-den- Händen-Halten" des Laptops darstellt. Das Tippen auf dem Laptop sei ebenfalls kein in den Händen halten im Sinne der Vorschrift.

Allerdings ist das Oberlandesgericht der Meinung, dass jedenfalls das "Tippen" auf der Tastatur, nachdem er losgefahren war, keine noch erträgliche kurze Blickabwendung nach Maßgabe des § 23 Abs. 1a Nr. 2 StVO mehr darstellen kann. Denn die festgestellte Benutzung erfordert jedenfalls nach Ansicht des Oberlandesgerichts mehr als einen nur kurzen Blickkontakt und zwar schon aus der Natur der Sache heraus.

Somit sollte man einen Laptop allenfalls bei stehendem PKW und ausgeschaltetem Motor benutzen, und bei grünem Licht nur anfahren, wenn man den Laptop nicht mehr benutzt. Auf dem Schoß mag der Laptop dabei verbleiben, eine Blickabwendung auf den Laptop oder ein Tippen auf dem Laptop ist jedoch nicht anzuraten, da hierbei mehr als nur ein kurzer Blickkontakt erforderlich ist.

Sofern Sie einen Bußgeldbescheid erhalten sollten, in dem ein Verstoß gegen Paragrafen 23 Abs. 1 a StVO ("Handynutzung am Steuer") vorgeworfen wird, sollten Sie sich kompetente Hilfe holen. Der im Verkehrsrecht erfahrene Anwalt der Kanzlei WTB in Köln und Bonn vertritt Sie dabei bundesweit in allen Bußgeldverfahren.

(OLG Köln, Beschluss vom 1402,2019 – 1 RBs 45/19)


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