Ist eine Räumungsanordnung bei angeblicher Gefährdung der Zwangsvollstreckung zulässig?

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Nach der Anordnung der Zwangsverwaltung über ein Mietobjekt forderte der Vermieter nach etwa einem halben Jahr zu Beginn des nächsten Kalenderjahres die Zahlung einer monatlichen Nebenkostenpauschale von 200 Euro rückwirkend bis November des letzten Jahres. Die Mieter zahlten diesen Betrag nicht, weil er ihnen willkürlich erschien. Gegen Ende des laufenden Jahres beantragte der Zwangsverwalter den Erlass einer Räumungsanordnung gegen die Mieter. Aufgrund der Nichtzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen müsse er Vorschüsse bei den beitreibenden Gläubigern anfordern. Durch die ausbleibende Zahlung werde die Zwangsvollstreckung gefährdet. Hiergegen brachten die Mieter insbesondere vor, dass der geforderte Betrag willkürlich sei. Über den tatsächlichen Verbrauch seien keine Angaben gemacht worden. Das Amtsgericht Siegburg erließ daraufhin eine Räumungsanordnung.

Das Landgericht Bonn (LG Bonn vom 25.06.2007, Az. 6 T 109/07) sah die sofortige Beschwerde der Mieter als begründet an und hob den Beschluss auf. Eine Räumungsanordnung im Sinne des § 149 Abs. 1 ZVG sei nicht gerechtfertigt, weil die Mieter nicht die Zwangsverwaltung gefährdeten. Insbesondere könne der Verwalter sich nicht auf die Nichtzahlung der rückwirkend geforderten Nebenkostenpauschale berufen. Der Verwalter dürfe zwar generell eine Vorauszahlung für die Nebenkosten fordern. Diese bedürfe jedoch einer hinreichenden Begründung und zwar sowohl in sachlicher, wie in rechnerischer Hinsicht. Daran fehle es hier. Darüber hinaus müsse auch stets geprüft werden, ob nicht ein milderes Mittel in Betracht komme.


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