Italien – Kauf von zu errichtenden Immobilien: neue Regeln

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Es gibt neue Regeln in Italien für den Kauf und Verkauf von zu errichtenden Immobilien, d. h. für Verträge, die die Übertragung von Gebäuden (oder Gebäudeteilen) zum Gegenstand haben, für deren Errichtung eine Baugenehmigung beantragt wurde und die noch gebaut werden müssen oder deren Bau noch nicht so weit fortgeschritten ist, damit die Bewohnbarkeits-Benutzbarkeitserklärung (certificato di abitabilità-agibilità) ausgestellt werden kann.

Das Gesetzbuch zur Regelung der Unternehmenskrise und Insolvenz (Codice della crisi d'impresa e insolvenza) enthält einige wichtige Neuerungen in diesem Bereich. Die neuen Regeln sind anwendbar auf Verträge, die zu errichtende Immobilien zum Gegenstand haben, für welche die entsprechende Baugenehmigung nach dem 16. März 2019 beantragt oder vorgelegt wurde.

Insbesondere wurde die Regel eingeführt, dass der Vorvertrag „und jeder andere Vertrag, der ... in jedem Fall auf den späteren Erwerb des Eigentums durch eine natürliche Person einer zu errichtenden Immobilie abzielt, mittels einer öffentlichen Urkunde oder beglaubigten privatschriftlichen Urkunde abgeschlossen werden muss“.

Bei Abschluss derartiger Verträge muss der Bauherr dem versprechenden Käufer zur Absicherung zudem zwingend eine Bürgschaft über den Betrag, der von Letzterem vor Abschluss des endgültigen notariellen Kaufvertrags an den Bauherrn bezahlt werden wird, aushändigen.

Bei Nichtbeachtung der Formvorschrift oder mangelnden Aushändigung der Bürgschaft sind die Verträge als null und nichtig zu betrachten.


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