Italien: Vertriebsrecht – Ausgleichsanspruch und Entschädigung – ja oder nein?

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Nach italienischem Recht steht dem Vertragshändler (in ital. Sprache „distributore“ oder „concessionario di vendita“) grundsätzlich kein Ausgleichsanspruch bei Beendung des Vertragsverhältnisses zu.

Zudem gibt es in Italien keine Rechtsprechung, im Gegensatz zu Deutschland, welche diesen Anspruch bei Neugewinnung von Kunden und Erweiterung der Geschäftsverbindungen vorsieht, auch nicht, falls die obligatorische Offenlegung der Daten der neuen Kunden vertraglich vorgesehen ist.

Man weist in diesem Sinne auf Artikel 1751 ital. ZGB hin, welcher diesen Ausgleichsanspruch ausschließlich bei Handelsvertreterverträge vorsieht, und auf der ständigen Rechtsprechung des Kassationsgerichts (u. a. Urteil Nr. 20775 des 3. Oktobers 2017); diese schließt ausdrücklich bei Vertragshändlern jeglichen Ausgleichsanspruch bei Vertragsbeendung, falls nicht vertraglich festgesetzt, aus.

Dies vorausgeschickt, gilt in Italien das Prinzip der Einflusslosigkeit des Nomen Iuris, welcher seitens der Parteien dem Vertragsverhältnis zugeschrieben wird. D. h., dass der Inhalt und nicht der Name bzw. die Bezeichnung des Vertrags durch die Parteien zwecks der effektiven Qualifikation des Vertragsverhältnisses zählt. Diese hängt von den einzelnen Elementen und von den tatsächlichen darunterliegenden Sachverhalten ab. Deshalb genügt die gründliche Überprüfung des Vertragstextes nicht, um festzustellen, ob es sich um einen Vertragshändler- oder um einen Handelsvertretervertrag handelt; es zählt das eigentliche Vertragsverhältnis zwischen den Parteien.

Auf jeden Fall ist die vertragliche Verpflichtung der obligatorischen Offenlegung der Daten der neuerworbenen Kunden bei Beendung des Vertrags kein Element, welches allein den Unterschied zwischen Handelsvertreter oder Vertragshändler bestimmen kann.


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