Jagdgenossenschaft und Umsatzsteuer

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Jagdgenossenschaften werden als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach einer aktuellen Änderung des Umsatzsteuerrechts ab dem Jahre 2017 steuerrechtlich als Unternehmer behandelt, wenn sie die Jagd verpachten. Dies hat zur Folge, dass die Einnahmen, also insbesondere auch die Jagdpachteinnahmen, ab dem Jahre 2017 grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind.

Es ist allerdings zu beachten, dass Jagdgenossenschaften, die einen Umsatz in Höhe von insgesamt 17.500,00 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten in der Regel unter die sog. Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG fallen, mit der Folge, dass das Finanzamt keine Umsatzsteuer erhebt. Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete Umsatzsteuer von Unternehmen, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 UStG zzgl. der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,00 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000,00 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Für Jagdgenossenschaften, welche unter die Kleinunternehmerregelung fallen, hat die Gesetzesänderung somit keine große Relevanz.

Für Jagdgenossenschaften, die nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen gibt es bis zum 31.12.2020 eine Übergangsregelung. Diese Jagdgenossenschaften können gemäß § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG gegenüber dem Finanzamt erklären, dass für sie für die nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Umsätze die alte Rechtslage weiterhin zur Anwendung kommen soll. Durch die Abgabe dieser Erklärung können Jagdgenossenschaften, die kalenderjährlich höhere Umsätze als 17.500,00 Euro erzielen eine Umsatzsteuerpflicht bis zum 31.12.2020 vermeiden.

Im Rahmen der Verlängerung oder des Neuabschlusses von Jagdpachtverträgen empfiehlt es sich, mit Blick auf die künftige mögliche Umsatzsteuerpflicht von Jagdgenossenschaften klare Vereinbarungen darüber zu treffen, von wem die Umsatzsteuer im Innenverhältnis, also im Verhältnis zwischen Verpächter und Pächter, zu tragen ist. Dies gilt auch für Jagdgenossenschaften, die unter die derzeit Kleinunternehmerregelung fallen, da künftige Gesetzänderungen nicht ausgeschlossen sind.

Wichtig ist, dass die Erklärung des § 27 Abs. 22 UStG n.F. bis spätestens zum 31.12.2016 bei dem zuständigen Finanzamt eingegangen sein muss (vgl. § 27 Abs. 22 UStG). Es sollte hierbei darauf geachtet werden, dass der fristgemäße Eingang der Erklärung nachgewiesen werden kann (Zustellungsnachweis!).


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