Jahressteuergesetz '22: Änderung bei Eheleuten bzgl. der Kapitaleinkünfte vorgesehen

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Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen herrscht seit der Einführung der Abgeltungssteuer die folgende Situation, die manche Steuerpflichtige in ein Dilemma führt: Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden einem pauschalen Steuersatz unterworfen. Dafür sind die Verlustverrechnung und der Werbungskostenabzug stark eingeschränkt.

Teil dieser Einschränkungen beim Werbungskostenabzug war bisher, dass selbst zusammen veranlagte Ehegatten untereinander Verluste aus Einkünfte aus Kapitalvermögen aus demselben Veranlagungszeitraum nicht untereinander verrechnen durften.

Bisher liegt das Jahressteuergesetz 2022 nur als Regierungsentwurf vom 10.10.22 vor.

§ 20 Abs 6 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes wird - Stand 15.11.22 - so ergänzt, dass ein solcher Verlustabzug unter den Ehegatten nunmehr möglich ist.

Der bisherige Gesetzestext des § 20 Abs. 6 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes würde dann um die Passage "im Fall zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung" ergänzt werden.

Die Änderung betrifft bereits den Veranlagungszeitraum 2022.

Bis jetzt gehört die oben dargestellte Änderung durch den Entwurf des Jahressteuergesetz 2022 nicht zu den umkämpften Teilen des Gesetzentwurfes. Wenn nichts Überraschendes geschieht, wird dieser Teil des Gesetzentwurfes auch Gesetzeskraft erlangen.

Damit würde der Gesetzgeber die Rechtsgrundlage schaffen, die der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 23.11.2021 (VIII R 22/18) als fehlend erachtet hat.

Der BFH hatte in dem o.g. Urteil schlicht festgestellt, dass es für die Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen von zusammen veranlagten Ehegatten in demselben Veranlagungszeitraum keine gesetzliche Grundlage gebe.




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