Jugendstrafrecht - Im Vordergrund steht die Erziehung nicht die Strafe

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In Deutschland ist man ab einem Alter von 14 Jahren strafmündig. Verstößt man dann gegen das Gesetz, muss auch ein Jugendlicher mit entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Heranwachsende

Auch im Alter vom 18. bis zum 21. Lebensjahr kann noch Jugendstrafrecht angewandt werden, wenn der Täter als sog. Heranwachsender gemäß § 105 JGG entweder eine typische Jugendverfehlung begeht oder die entsprechende Reife noch nicht vorhanden ist.

Ablauf des Strafverfahrens

Auch im Jugendstrafrecht beginnt das Strafverfahren mit dem Ermittlungsverfahren. Dieses wird von der Staatsanwaltschaft eingeleitet, wenn ein hinreichender Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat besteht.

Bereits hier sollte ein Verteidiger eingeschaltet werden, umso das Verfahren aktiv mitzugestalten, eine Verfahrenseinstellung zu erzielen und eine Anklage zu vermeiden.

In vielen Fällen kann auch bereits im Ermittlungsverfahren ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, dessen Kosten die Staatskasse trägt.

Sofern sich die Straftat nicht im Ermittlungsverfahren einstellen lässt, kommt es zur Hauptverhandlung. Dort muss sich der Angeklagte dann für seine Tat verantworten. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht sind Hauptverhandlungen, bei denen Minderjährige angeklagt sind, stets nicht öffentlich.

Jugendgerichtshilfe

Eine wichtige Aufgabe im Strafverfahren hat die Jugendgerichtshilfe. Dabei handelt es sich um eine Abteilung des Jugendamtes, welche mit wesentlichen Mitwirkungsrechten ausgestattet ist. Sie ist ein Bindeglied zwischen den Verfahrensbeteiligten und berät die Jugendlichen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Außerdem gibt sie Empfehlungen ab, an denen sich das Gericht in der Regel orientiert.

Erziehung statt Strafe

Im Gegensatz zum Strafrecht, steht beim Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Der Jugendliche soll aus seinen Taten lernen und möglichst nicht erneut straffällig werden. Denn oft zeigt sich, dass Straftäter bereits im jugendlichen Alter mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind.

Arten der Sanktionen

Anders als das Strafgesetzbuch, kennt das Jugendgerichtsgesetz (JGG) folgende Möglichkeiten der Zuchtmittel, wenn eine Jugendstrafe nicht geboten ist:

Verwarnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest.

Eine Jugendstrafe verhängt das Gericht, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

Fazit:

Im Jugendstrafrecht gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Eine frühzeitige Beauftragung eines Strafverteidigers ermöglicht aktiv auf das Verfahren einzuwirken.



Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Sandra Baumann berät Sie gerne in allen Bereichen des Strafrechts.

Foto(s): Foto Ventura _ Stefanie Peters

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