Wissenswertes zur Nebenklage

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Der Begriff der Nebenklage ist vielen geläufig. Doch welche Rechte verbergen sich dahinter und kann jedes Opfer einer Straftat auch Nebenkläger werden?


Welche Delikte sind nebenklagefähig?

Die Nebenklage ist in §§ 395 ff. StPO geregelt. Danach kann sich der durch eine rechtswidrige Straftat Verletzte bzw. dessen Hinterbliebene der Anklage der Staatsanwaltschaft anschließen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nicht jede Straftat dazu führt, dass der Geschädigte auch berechtigt ist eine Nebenklage zu führen. Vielmehr muss es sich um die § 395 StPO aufgezählten Straftaten handeln. Dazu zählen u.a. neben Mord und Totschlag auch vorsätzliche Körperverletzung, Vergewaltigung und Stalking.

Welche Rechte bringt die Nebenklage?

Als Nebenkläger kann der Geschädigte im Strafverfahren diverse prozessuale Rechte in Anspruch nehmen. So ist ihm beispielsweise während der gesamten Hauptverhandlung die Anwesenheit gestattet, ihm kann ein Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet werden, während der Verhandlung haben Nebenkläger und sein Rechtsanwalt das Fragerecht und können Beweisanträge stellen. Weiter kann er gemäß § 247 StPO die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer beantragen, wenn die dringende Gefahr von schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden besteht. Außerdem können Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden.

Wäre der Geschädigte lediglich als Zeuge im Verfahren anwesend, würden ihm all diese Rechte nicht zustehen. Aber auch als Nebenkläger ist der Geschädigte verpflichtet im Rahmen der Zeugenvernehmung eine Aussage zu machen. Es sei denn, es liegt ein Zeugnisverweigerungsrecht vor, etwa dann wenn er mit dem Täter verwandt oder verschwägert ist. Dann ist der Verletzte der Straftat nicht verpflichtet eine Aussage zu machen.

Ein weiterer Vorteil der Nebenklage ist außerdem, dass das Opfer der Straftat dem Angeklagten auf Augenhöhe im Prozess begegnet. Das kann auch für die psychische Bewältigung der Straftat von Vorteil sein.

Nebenkläger im Ermittlungsverfahren 

Auch im Ermittlungsverfahren kann der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen bereits als Nebenkläger teilnehmen und ihm kann ein Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet werden. Da im Ermittlungsverfahren maßgeblich die Weichen für das Hauptverfahren gestellt werden, ist es empfehlenswert bereits im Ermittlungsverfahren die Zulassung als Nebenkläger nebst Beistand zu beantragen.

Kosten der Nebenklage 

Dem Nebenkläger kann auf Antrag gemäß § 396 StPO ein Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet werden. Dabei kommt es bei den besonders schweren Straftaten, wie beispielsweise Mord oder Sexualstraftsten, nicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Nebenklägers an. Der Rechtsanwalt wird also unabhängig vom Vermögensstand des Nebenklägers beigeordnet.

In den übrigen Fällen kommt es auf die Vermögensverhältnisse des Nebenklägers an und beispielsweise darauf, ob die Sach- und Rechtslage schwierig ist. Sollte der Nebenkläger nicht in der Lage sein die Kosten für den Rechtsanwalt aufzubringen, wird dieser zunächst von der Staatskasse gezahlt. Zu berücksichtigen ist auch, dass im Falle einer Verurteilung die gesamten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Nebenklage, vom Täter getragen werden müssen.

Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche

Grundsätzlich sind zivilrechtliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gesondert in einem zivilrechtlichen Prozess zu verfolgen. Eine Ausnahme bildet das so genannte Adhäsionsverfahren. Dieses gibt dem Geschädigten - unabhängig davon, ob er Nebenkläger ist oder nicht - die Möglichkeit Schmerzensgeld- und Schadensersatzsprüche im Strafverfahren geltend zu machen. Dies hat den Vorteil, dass kein weiterer gesondert Zivilprozess geführt werden muss. Auch für das Adhäsionsverfahren kann der Geschädigte, wenn er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist die Kosten Rechtsverfolgung aufzubringen, Prozesskostenhilfe beim Gericht beantragen.

Fazit

Die Nebenklage eröffnet Geschädigten im Strafverfahren erhebliche Möglichkeiten aktiv auf den Gang des Strafverfahrens einzuwirken. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist deswegen stets empfehlenswert.



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